Was ist eine Heilmittelverordnung?
Heilmittel, zu denen auch die Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) zählt, werden verordnet, wenn sie notwendig sind, um „eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern“, „eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen“ (Prävention), „einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken“ oder „Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern“ (vgl. § 3 Abs. 2 HeilM-RL bzw. § 3 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ).
Was steht auf der Heilmittelverordnung?
Beginn der Behandlung:
Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. In dringenden Fällen kann der Arzt einen Behandlungsstart innerhalb von 14 Tage verordnen.
Wie lange dauert eine Therapiestunde?
Es können Therapieeinheiten von 30, 45 und 60 Minuten in Einzeltherapie, oder von 45 oder 90 Minuten in Gruppentherapie verordnet werden.
Wo findet die Therapie statt?
In der Regel wird die Therapie in der logopädischen Praxis durchgeführt. In besonderen Fällen (z.B. bei starker mobiler Einschränkung) ist eine Verordnung als Hausbesuch möglich. Dann erfolgt die Therapie im häuslichen Umfeld oder z.B. im Pflegeheim.
Wie viele Stunden werden verordnet?
In der Regel werden 10 Therapieeinheiten pro Heilmittelverordnung verordnet. Wie oft die Therapie pro Woche stattfinden soll, legt dabei der verordnende Arzt/ die verordnende Ärztin fest. Nach jeder erfolgten Therapie ist diese auf der Rückseite der Heilmittelverordnung mit einer Unterschrift des/der Versicherten zu quittieren.
Die Anzahl an Therapieeinheiten, die pro Behandlungsbereich verordnet werden können, sind in der Heilmittel-Richtlinie bzw. Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte festgelegt. Dabei handelt es sich um einen orientierenden Wert, der nach Prüfung im Einzelfall angepasst werden kann.
Heilmittelverordnung ab Januar 2021: Das ist neu! | Deutsches Medizinrechenzentrum (dmrz.de)
Besonderer und langfristiger Behandlungsbedarf
Bei bestimmten Diagnosen kann ein besonderer oder langfristiger Heilmittelbedarf vorliegen. Dies bedeutet, dass die Behandlung längerfristig erfolgt und somit länger, als im Standardfall.
Der besondere oder langfristige Behandlungsbedarf kann vorliegen für:
- Organisch bedingte Erkrankungen der Stimme (ST1)
- Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung (Sprachentwicklungsstörungen) (SP1)
- Störungen der auditiven Wahrnehmung (AVWS) (SP2)
- Störungen der Artikulation und Myofunktion (SP3)
- Störungen des Sprechens/ der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit (Hörstörungen) (SP4)
- Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung (Aphasie) (SP4)
- Störungen der Sprechmotorik (Dysarthrie, Sprechapraxie) (SP6)
- Störungen des Redeflusses (Stottern RE1 und Poltern RE2)
- Rhinophonie (SF)
- Dysphagie (SC)
https://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Diagnoseliste_Webversion.pdf