Telemedizinische Leistungen (TML)
Aufgrund der Entscheidung der Schiedsstelle vom 15. November 2022 (Aktenzeichen 4 HE 22-22) wurde die Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit logopädischen Leistungen und deren Vergütung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 festgesetzt.
In den Vertrag wurde insbesondere § 7a eingefügt, der die Erbringung telemedizinischer Leistungen im Einzelnen regelt. Darüber hinaus wurde § 19 Abs. 2 um zwei weitere schwerwiegende Vertragsverstöße ergänzt. Zudem wurde Anlage 7, die sich mit den technischen Voraussetzungen beschäftigt, zu dem bestehenden Vertrag hinzugefügt.
Die von der Schiedsstelle festgesetzte Änderungsvereinbarung stimmt bis auf eine inhaltliche Änderung mit der bereits ab dem 1. September 2022 geltenden Übergangsvereinbarung überein. Auf diese Übergangsvereinbarung hatten sich die Vertragspartner zwischenzeitlich verständigt, um die Zeit bis zur Entscheidung der Schiedsstelle zu überbrücken.
Ab dem 1. Dezember 2022 können telemedizinische Leistungen nun auch an Versicherte unter vier Jahren abgegeben werden. Dabei haben Leistungserbringer besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Kriterien nach § 7a Abs. 3 lit. a) vorliegen und dies in der Patientenakte zu dokumentieren.
Zum 1. Juli 2023 wird eine Vereinbarung zur pauschalen Abgeltung der im Bereich telemedizinischer Leistungen entstehenden Hardwarekosten in Kraft treten. Diese sieht in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die Zahlung eines Betrages i. H. v. 750 Euro pro Jahr an zugelassene Leistungserbringer*innen vor.
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