Schulische Ausbildung Logopädie
Die Ausbildung ist, unabhängig von der Ausbildungsform, bundesgesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich um das Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG) und die zugehörige Ausbildungs- und Prüfungsordnung (LogAPrO). Das bedeutet, Logopädinnen und Logopäden können nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss in allen Bundesländern arbeiten, da es sich um bundesgesetzliche Regelungen handelt.
- Die schulische Ausbildung erfolgt an staatlich anerkannten Berufsfachschulen. Diese Schulen können sich in staatlicher oder freier Trägerschaft befinden. Viele Bundesländer haben das Schulgeld abgeschafft; jedoch muss in einigen Bundesländern die Ausbildung an Schulen in freier Trägerschaft noch selbst bezahlt werden.
- Um die Logopädieausbildung zu absolvieren, wird mindestens der mittlere Bildungsabschluss verlangt. Wer über einen Hauptschulabschluss verfügt, muss daher eine Ausbildung bereits absolviert haben, die mindestens zwei Jahre umfasste. Darüber hinaus wird an vielen Ausbildungsstätten ein differenziertes Bewerbungsverfahren durchgeführt. Neben Fragen zur Motivation der Berufswahl, werden beispielsweise die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die stimmliche Belastungsfähigkeit überprüft.
- Die Ausbildung an den Berufsfachschulen umfasst drei Jahre. Es handelt sich um eine Vollzeitausbildung von mindestens 3840 Stunden (bundesgesetzlich festgelegt) . Die Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht (1740 Stunden) sowie die Praktische Ausbildung (insgesamt 2100 Stunden). Informationen zu den verschiedene Fächern der logopädischen Ausbildung sind zu finden unter LogAPrO - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden.
- Nach erfolgter Ausbildung wird diese mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (LogAPrO - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden.
- Wurde die Prüfung erfolgreich bestanden und damit die Ausbildung abgeschlossen, dürfen sich die Absolvent*innen „Logopädin/Logopäde“ nennen (§ 1 LogopG). Diese Berufsbezeichnung ist gesetzlich geschützt, d. h. nur wer die Ausbildung nach der logopädischen Gesetzgebung durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat, darf die Berufsbezeichnung tragen.
- Mit dem staatlich anerkannten Abschluss als Logopädin/Logopäde geht der Anspruch auf Zulassung als Heilmittelerbringer*in einher (siehe auch § 124 Sozialgesetzbuch V).
- Logopädinnen und Logopäden haben eine Vollzulassung als Heilmittelerbringer*in. Das bedeutet, sie dürfen alle Patient*innen behandeln. Voraussetzung hierfür ist die ärztliche Verordnung. Grundlage der Verordnung bilden die Heilmittelrichtlinien und die dazu gehörigen Heilmittelkataloge.
Förderung
Für die schulische Ausbildung ist es möglich, Fördermöglichkeiten zu erhalten. Die bekannteste Förderung ist die Bafög-Förderung:
Das Förderprogramm der EU, genannt ERASMUS, ist hier einzusehen Erasmus – Programm
Weitere Informationen...
... zur Ausbildung, zum Studium und zur Vertretung der Studierenden (gemeinsamer Begriff für alle, die sich in der logopädischen Ausbildung befinden, unabhängig von der Ausbildungsform):
- forum:logopädie online Informationen zum Studium, zur Forschung u.v.m. sowie der kostenlosen Datenbank evi-logo
- FAQ zur Ausbildung und zum Beruf
- FAQ zum Akademisierungsprozess
- Studiengangsübersicht/Logopädie bezogen
- Bundestudierendenvertretung BSV
- Sonderheft des forum:logopädie Januarausgabe 2013 zum Thema Akademisierung