Verordnungswege und Kostenträger
Eine logopädische Verordnung wird auf Grundlage der Heilmittelrichtlinie ausgestellt.
Es gibt verschiedene Wege, logopädische Therapie zu erhalten. Der erste und häufigste Weg ist über eine Heilmittelverordnung, die durch den behandelnden Arzt/ die behandelnde Ärztin ausgestellt werden kann.
Wer übernimmt die Kosten für Logopädie?
Die Kosten der logopädischen Behandlung werden in der Regel von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen oder der Unfallversicherung, in Einzelfällen auch von der Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers, getragen (Heilmittel > Antrag - Kostenträger - Zuzahlung - betanet)
Bei privaten Krankenversicherungen werden die Kosten nur dann übernommen, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Es ist zudem auch möglich, dass im Versicherungsvertrag ein Höchstsatz an vergüteten Heilmittelleistungen vereinbart wurde. Alle Kosten, die darüber hinaus durch Heilmittel entstehen, werden dann nicht von der privaten Krankenkasse getragen und müssen vom Versicherten selbst gezahlt werden.
Beamte und andere Personen, die beihilfeberechtigt sind, können die Kosten auch über die Beihilfe abrechnen. Auch hier gilt ein festgelegter Höchstsatz. Der Betrag, der ggf. den Höchstsatz übersteigt, muss vom Versicherten selbst gezahlt werden, wenn kein entsprechender Vertrag mit der privaten Krankenversicherung vorliegt.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt in der Regel eine Zuzahlungspflicht (10% der Kosten + 10€ je Verordnung). Diese entfällt bei Schwangeren, deren Behandlung in Zusammenhang mit der Schwangerschaft/Entbindung stehen, Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, Versicherten der Unfallversicherung und Patienten und Patientinnen, die die Belastungsgrenze überschreiten (sie haben einen Befreiungsausweis Zuzahlungsbefreiung > Krankenkasse - Berechnung - betanet).
Rehabilitation
Der zweite Weg ist die logopädische Therapie im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme.
Unter Rehabilitation werden medizinische und berufsfördernde Maßnahmen verstanden, die dazu beitragen, kranken und behinderten Menschen den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Im medizinischen Bereich gehören dazu stationäre Heilbehandlungen in Reha- und Fachkliniken sowie teilstationäre und ambulante Maßnahmen. Die Logopädie ist immer Teil der medizinischen Versorgung im Bereich Rehabilitation, wenn es um Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen geht.
Welche Leistungen können in Anspruch genommen werden?
Im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ sind in § 42 die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation festgelegt. Danach können „Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe … unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung“, d.h. auch die Berufsgruppe der LogopädInnen, eine Behandlung durchführen, wobei die Logopädie in folgenden Bereichen tätig wird:
- Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (ambulant und stationär)
- Sprachtherapie als Heilmittel in der neurologischen und onkologischen Rehabilitation (ambulant und stationär)
Die Deutsche Rentenversicherung gibt auf Ihrer Internetseite detaillierte Auskunft zur Inanspruchnahme von Leistungen der Medizinischen Rehabilitation, wobei sie u. a. Hinweise auf Anschlussrehabilitation, die Rehabilitation nach Krebserkrankungen oder die Rehabilitation für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stellt.
Links
- Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen - Bundesrepublik e.V.
- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
- Deutsche Gesellschaft für Neurorehabilitation
- Gesetzliche Krankenversicherungen: Qualitätssicherung in der Rehabilitation
- Handbuch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen
- wege-zur-kostenuebernahme-intensiver-sprachtherapie.pdf (logozentrumlindlar.de)
Frühförderung
Zusätzlich kann Logopädie auch im Rahmen der Frühförderung verordnet werden. Aufgrund der begrifflichen Ähnlichkeit wird Frühförderung häufig mit Sprachförderung verwechselt. Grundsätzlich ist das Bildungssystem für Maßnahmen zur Sprachförderung und das Gesundheitssystem für Maßnahmen im Bereich der Frühförderung und Sprachtherapie zuständig.
Kinder, die Sprachförderung, Frühförderung und Sprachtherapie erhalten, sind in Hinblick auf die Art und den Grad der (sprachlichen) Entwicklungsstörung zu unterscheiden.
- Kinder, die Frühförderung erhalten, haben aufgrund ihrer Behinderung vielfältige Entwicklungsstörungen, nicht nur eine Sprachstörung.
- Kinder, die sprachlich auffällig sind, z. B. aufgrund von Anregungsarmut und/oder infolge einer mehrsprachigen Entwicklung, erhalten in der Regel Sprachförderung in Kindergärten.
- Sprachgestörte Kinder, die keine andere Entwicklungsstörung aufweisen, erhalten in der Regel Sprachtherapie.
Maßnahme | Kinder | Gesetzliche Regelungen |
Frühförderung | Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder | Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe), § 46 |
Sprachförderung | Kinder mit umgebungsbedingten Sprachauffälligkeiten | Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), § 35 a |
Sprachtherapie | Sprachentwicklungs-gestörte Kinder | Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung), § 92 |
Frühförderung ist ein System professioneller und institutionalisierter Hilfen für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder vom Kindergarten bis ins Schulalter, die behindert, von Behinderung bedroht oder entwicklungsauffällig sind, sowie für deren Eltern und Familien. Sie ist grundsätzlich interdisziplinär angelegt, d.h. Fachkräfte aus ärztlichen, medizinisch-therapeutischen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Arbeitsbereichen arbeiten in der Frühförderung zusammen. Die Frühförderung begleitet und unterstützt Kinder in ihrer Entwicklung von Geburt an, wobei Ausgangspunkt und Zentrum der Förderung die Zusammenarbeit mit den Eltern darstellt.
In den meisten Fällen wird die Frühförderung in Sozialpädiatrischen Zentren und interdisziplinären Frühförderstellen durchgeführt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen der Frühförderung auch in einer logopädischen Praxis erbracht werden, wenn
- ein Kind Therapie in der Frühfördereinrichtung erhält, es aber außerdem aufgrund einer weiteren Diagnose logopädische Therapie benötigt, kann diese unabhängig von der Behandlung im Rahmen der Frühförderung ambulant erbracht werden (Beispiel: Das Kind bekommt im Rahmen der Frühförderung eine orofaziale Regulationstherapie und wird gleichzeitig wegen einer phonologischen Störung ambulant behandelt)
- eine Frühfördereinrichtung die notwendige Therapie nicht erbringen kann, obwohl diese im Behandlungsplan vorgesehen ist
- im Behandlungsplan eine Empfehlung zu logopädischer Therapie ausgesprochen wird
Therapeutische Leistungen, die bereits von der Frühfördereinrichtung erbracht werden, dürfen nicht zusätzlich als Heilmittel verordnet werden, vgl. § 6 Abs. 3 HeilM-RL bzw. § 5 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ.
Spezifisch logopädische Aufgaben bestehen in der Unterstützung und Förderung von Kommunikationsbereitschaft und -kompetenz des Kindes sowie seinen Ausdrucksmöglichkeiten (Müller-Fehling 2003). Dabei ist es wesentlich, das Interesse des Kindes an Kommunikation zu wecken, es zur Kommunikation zu ermutigen und dafür Sorge zu tragen, die neu erlernten Kompetenzen in unterschiedlichen Situationen (in der Einrichtung und zuhause) mit unterschiedlichen Spiel- und Gesprächspartnern auszuprobieren.
Der logopädische Aufgabenkatalog kann folgende Punkte umfassen:
- Logopädische Eingangs- und Begleitdiagnostik im? frühen Kindesalter
- Feststellung der Kommunikationsmöglichkeiten in der Lebenswelt des Kindes
- Logopädische Therapie mit dem Kind, insbesondere auch sprachvorbereitende und sprachunterstützende Maßnahmen
- Funktionelle Hilfen für Atmung, Essen/Trinken sowie Sprechatmung und Artikulation
- Planung, Vermittlung lautsprachersetzender und -begleitender Kommunikationshilfen („unterstützte Kommunikation“)
- Arbeit mit der Familie im Hinblick auf kommunikationsfördernde Lebensbedingungen
- Mitwirkung an der Erarbeitung des Förderkonzepts und Ausarbeitung der logopädischen Anteile
- Begleitende Abstimmung der fachlichen Arbeit mit den anderen an der Förderung beteiligten Fachkräften
- Kompetenztransfer
- Dokumentation und deren Einbindung in die interdisziplinäre Evaluation