Meldung
Zugang zu Pflegeeinrichtungen zur Durchführung von Therapien
Die Frage, ob es aufgrund der staatlich verfügten Schutzmaßnahmen der Länder noch möglich ist, von dem Patienten gewünschte Hausbesuche in Senioren- oder Pflegeheimen durchzuführen, kann leider, wie allzu oft, nicht einheitlich beantwortet werden.
Die Länder haben diesbezüglich durchaus unterschiedlich strenge aber auch unterschiedlich klare Regelungen erlassen. Allen gemeinsam ist das grundsätzliche Verbot von Besuchen dieser Einrichtungen. Im Interesse der Versorgung der sich in diesen Einrichtungen aufhaltenden Menschen sind daher die zugelassenen Ausnahmen für therapeutische Zwecke von besonderer Bedeutung.
Leider enthalten nicht alle einschlägigen Verordnungen und Allgemeinverfügungen hierzu konkrete Aussagen. Überdies werden diese auch fortlaufend überarbeitet und z.T. geändert. Daher ist es unabdingbar, dass Sie sich regelmäßig über etwaige Änderungen in der Tagespresse und in den einschlägigen Landesportalen im Internet informieren.
Aktuell sind aber Ausnahmen vom Besuchsverbot zu Therapiezwecken vielerorts grundsätzlich möglich:
- Erlaubt sind in Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche,
- zu medizinisch indizierten Zwecken ist ein Betreten der Einrichtung in Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen möglich,
- zum Zwecke der medizinischen und pflegerischen Versorgung in Nordrhein-Westfalen,
- bei besonderem berechtigtem Interesse in Bremen,
- in Baden-Württemberg können Einrichtungen den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.
Dabei ist aber festzuhalten, dass das „letzte Wort“ ob ein Patientenbesuch in der Einrichtung stattfinden kann, bei den jeweiligen Einrichtungen liegt. Diese haben das Besuchsverbot umzusetzen und kennen die Situation vor Ort. Daher ist es erforderlich vor Durchführung des Hausbesuches sich mit der jeweiligen Einrichtungsleitung ins Einvernehmen zu setzen und bei dieser eine Erlaubnis eines Hausbesuches zu therapeutischen Zwecken zu beantragen.
Hierzu sollte die Notwendigkeit des beabsichtigten Besuches begründet werden, z.B. bei drohenden Nachteilen für den Therapieerfolg bei längerer Unterbrechung oder drohende Gesundheitsgefahren bei unterlassen der ärztlich verordneten Therapie.
Da es sich hierbei um sensible Patienteninformationen handelt, muss eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Einrichtung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist vom Patienten oder ggf. von dessen Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten eine solche einzuholen.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen gewährleistet sind, da eine Genehmigung in der Regel nur unter Auflagen (z.B. Schutzkleidung, Einhaltung der Hygienevorschriften nach RKI) erteilt werden wird.