Meldung
Wann greift die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Viele Mitglieder haben sich an uns mit der Frage gewandt, ob eine allgemeine Verfügung von Amts wegen, dass Heilmittelpraxen bzw. Logopädische Praxen sicherheitshalber zu schließen sind, eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Folge habe. Dazu ist festzustellen:
Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer Praxisschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung kommt derzeit u.E. leider nicht in Betracht. Die Allgemeinverfügungen stützen sich auf § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG:
„Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.“
Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG setzt aber gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 voraus:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“
Das heißt, eine Entschädigung nach § 56 IfSG gibt es, sofern die Norm auch im besonderen Ausnahmefall der Corona-Epidemie konsequent angewendet wird, nur bei einer behördlich angeordneten Praxisschließung aufgrund einer konkreten Corona-Infektion oder eines konkreten Corona Verdachtsfalles in der Praxis. Nicht aufgrund einer allgemein verfügten Schließung.
Da diese Regelung viele ambulanten Praxen in ihrer Existenz bedroht, arbeiten wir u.a. gemeinsam mit den anderen sprachtherapeutischen Verbänden an weiteren finanziellen Schutzschirmen zur kurzfristigen, mittel- und langfristigen Sicherstellung der ambulanten Versorgung mit Logopädie. Der bereits bestehende Fachkräftemangel in der Logopädie darf nicht noch zusätzlich durch die in der Corona-Krise entstehenden wirtschaftlichen Einbußen verstärkt werden.