Meldung
Videobehandlung auch bei privatversicherten Patienten möglich
Nur die Schlucktherapie ist hiervon ausgenommen
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat uns auf Anfrage bestätigt, dass ärztlich verordnete Therapien im Bereich der Logopädie in der gegenwärtig kritischen Phase der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Privatversicherten als Videobehandlung erbracht werden können. Auch der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. betont, dass Im Bereich der Logopädie die Schlucktherapie von der Möglichkeit, Videobehandlungen durchzuführen, ausgenommen ist. Die ordnungsgemäße Videobehandlung setzt voraus, dass der Therapeut in Echtzeit permanent mit dem Patienten per Videostream verbunden ist, um Übungen vorzumachen, den Patienten anzuleiten oder zu korrigieren etc. Nicht adäquat wäre bspw. eine nachträgliche Überprüfung und Bewertung der vom Patienten alleine durchgeführten und mit der Videokamera festgehaltenen Übungen. Der Grundsatz muss also lauten, dass die Videobehandlung mit der Face-to-face-Behandlung weitgehend vergleichbar ist.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. weist darauf hin, dass selbstverständlich zudem die Vorgaben an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die vertrags- und haftungsrechtlichen Maßgaben einschließlich der zu beachtenden Qualitätsanforderungen an eine gewissenhafte Leistungserbringung erfüllt sein müssen. Die Behandlungen sollten auf der Rechnung als per Video durchgeführt gekennzeichnet werden.
Wir raten dazu, die Möglichkeit der Videobehandlung in therapeutisch sinnvollen Fällen als Ergänzung mit in den Behandlungsvertrag aufzunehmen und gemeinsam mit der vom Patienten unterzeichneten Einwilligungserklärung in der Dokumentation vorzuhalten.
Die Videobehandlung ist entsprechend einer Präsenz-Therapieeinheit abrechenbar.
Hinweise:
Bei Privatpatienten ist stets zu beachten, dass es zwei Rechtsbeziehungen gibt. Eine zwischen Therapeut und Patienten, die durch den Behandlungsvertrag nebst Vergütungsvereinbarung bestimmt wird. Die andere zwischen privater Krankenversicherung und Versicherungsnehmer. Es ist stets ratsam, die Patienten darüber zu informieren, dass sich die Erstattung der Kosten nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen regelt und ihnen die Kosten eventuell nicht in vollem Umfang erstattet werden. Ähnliches gilt bei beihilfeberechtigten Patienten. Ist der Beihilfeanspruch des Patienten bekannt und möchte der Therapeut eine höhere Vergütung als den jeweiligen Beihilfehöchstsatz in Ansatz bringen, sollte der Patient darüber aufgeklärt werden, dass ein Teil der Kosten von der Beihilfestelle nicht erstattet wird.
Die hier aufgeführte Rückmeldung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. ersetzt nicht die Prüfung durch die Beihilfestellen. Ob diese einer Videobehandlung zustimmen, muss im Falle einer Beihilfeberechtigung gesondert geklärt werden.