Meldung
Videobehandlung ab dem 2. November 2020 wieder möglich
G-BA-Beschluss zu bundeseinheitlichen Sonderregelungen
Nun ist es doch schon vor dem Wochenende beschlossene Sache: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute, am 30. Oktober 2020, bundeseinheitliche Sonderregelungen zur COVID-19-Epidemie auf Basis des Grundlagenbeschlusses vom 17. September 2020 zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen getroffen.
Zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen und zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung werden für das gesamte Bundesgebiet u.a. die Sonderregelungen der § 2a Heilmittel-RL Ärzte und § 2a Heilmittel-RL Zahnärzte befristet bis zum 31. Januar 2021 zugelassen. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 2. November 2020 in Kraft und ist hier abrufbar, die entsprechende Pressemitteilung des G-BA finden Sie hier. Damit ist nun endlich die Videobehandlung ab kommenden Montag wieder möglich.
§ 2a Abs. 1 Ziffer 3 HeilM-RL Ärzte/Zahnärzte, sieht vor, dass sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung) stattfinden können, dies, in Abweichung zu den Regelungen zum Ort der Leistungserbringung, unter Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen und mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten für die in den beiden Beschlüssen jeweils genannten Heilmittelleistungen möglich ist, sofern eine persönliche Leistungserbringung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann und die Leistung insbesondere zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Gesundheit erforderlich ist.
Worauf ist zu achten?
In diesen Fällen ist auf der Rückseite der Verordnung die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ zu kennzeichnen. Die Bestätigung der erbrachten Leistungen durch die Versicherten kann auch auf elektronischen Wege (z.B. per Fax, E-Mail) erfolgen. Die Einwilligung und Bestätigung der Versicherten ist der Abrechnung nicht beizufügen. Der Leistungserbringer hat die Einwilligung und die Bestätigung entsprechend aufzubewahren und der Krankenkasse auf Nachfrage vorzulegen.
Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Ebenfalls möglich ist die Ausstellung von Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls nach telefonischer Anamnese, sofern bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Verordnung durch den verordnenden Arzt/Zahnarzt erfolgt ist.
Regelung zur Unterbrechungsfrist bis zum 31. Januar 2021 verlängert
Die bereits in den aktuellen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands und der Krankenkassenverbände enthaltene Regelung, der zufolge die in § 16 Abs. 3 der HeilM-Rl Ärzte sowie in § 15 der HeilM-RL Zahnärzte geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen nicht geprüft wird, wird nun auch über § 2a Abs. 1 Nr. 2 HeilM-RL Ärzte/Zahnärzte sichergestellt und zeitlich bis zum 31. Januar 2021 verlängert.