Meldung
Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31. März 2021
Die Möglichkeit einer pauschalen Abrechnung für erhöhte Hygienemaßnahmen wurde für zugelassene Heilmittelerbringer nun bis zum 31. März 2021 verlängert. Nach der am 6. Januar 2021 erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist diese Regelung gültig ab dem 1. Januar 2021. Die "Regelungen für den Heilmittelbereich, gültig ab 01.01.2021" wurden in diesem Punkt angepasst.
Nachfolgend der genaue Wortlaut des entsprechenden Passus:
„1. Gesetzliche Regelungen Aufgrund § 2 Abs. 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer in dem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitraum (derzeit vom 05.05.2020 bis zum 31.03.2021) einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden.
Sie kann in dem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitraum unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung oder der Verträge nach § 125 SGB V mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die in dem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitraum erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden. Für bereits abgerechnete Verordnungen erfolgt keine Nachberechnung. Bei vertraglich zulässigen Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer kann nach dem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitraum (maßgeblich ist das Datum des vollständigen Rechnungseingangs bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.“
Die "Regelungen für den Heilmittelbereich, gültig ab 01.01.2021" können Sie hier downloaden.
In einer Stellungnahme zur "Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung" hatte der dbl eine Verlängerung gefordert. Leider wurde aber unsere in dieser Stellungnahme ebenfalls erhobene Forderung nach einer deutlichen Erhöhung der Pauschale auf € 8,00 pro Patientenkontakt nicht umgesetzt. Erst dann wäre der finanzielle und zeitliche Mehraufwand ausreichend berücksichtigt.
Nach unserer Auffassung ist der angesetzte Pauschalbetrag in Höhe von 1,50 Euro pro Verordnung nach wie vor bei Weitem nicht kostendeckend. Denn insbesondere für Logopädinnen und Logopäden bestehen aufgrund des besonderen Infektionsrisikos erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schutzausrüstung. Sie sind nicht nur in der Schlucktherapie u.a. vermehrtem Husten und Speichel, sondern ebenso durch das Arbeiten im Kopf- bzw. Ausatembereich dem erhöhten Ausstoß von Aerosolen ausgesetzt. Auch die Vergütung der Zeit für notwendige Hygienemaßnahmen wie Lüften und Desinfektion fand insofern leider keinerlei Berücksichtigung.