Meldung
UPDATE Testpflicht in Sachsen: Korrektur der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Testpflicht für Patienten ab 10.4. vom Tisch!
UPDATE vom 9. April 2021/nide:
Wie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt uns heute mitteilte, hat das Kabinett nun eine Änderungs hinsichtlich der Testpflicht für Patineten beschlossen: Die Testpflicht für Patienten, die auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung behandelt werden, entfällt ab dem 10. April 2021. Die Verordnung wird morgen in Kraft treten.
Nachfolgend zititeren wir aus dem Wortlaut der Mail vom 9. April 2021 an den dbl:
"Sie hatten sich mit Hinweisen zur neuen Corona-Schutz-Verordnung an die sächsische Staatsregierung gewandt und auf den fehlenden Passus zur Ausnahme der Testpflicht für Patientinnen und Patienten bei medizinisch notwendigen Behandlungen / Dienstleistungen, der in den vorherigen Fassungen noch stand, hingewiesen.Das Kabinett hat die Änderung der Passage beschlossen. Im § 5 Absatz 4b Satz 2 wird nun „und für körpernahe Dienstleistungen soweit sie medizinisch notwendig sind“ angefügt.Die Verordnung tritt morgen in Kraft, wird voraussichtlich aber auch heute schon auf unserer Corona-Sachsen-Seite veröffentlicht.
Wir bitten ausdrücklich die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen."
Der nachfolgende Text ist noch bis zum 9. April gültig:
Wie das zuständige sächsische Ministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt heute auf Nachfrage mitgeteilt hat ist eine Korrektur der tagesaktuellen Testpflicht für diejenigen, die eine „körpernahe Dienstleistung“ in Anspruch nehmen, geplant und befindet sich aktuell in der Abstimmung mit den anderen Ministerien. Hiervon betroffen sind derzeit auch Patienten in Praxen der HeilmittelerbringerInnen.
Wann genau das Umlaufverfahren abgeschlossen ist und ob alle beteiligten Ministerien zustimmen ist allerdings noch nicht bekannt. Es ist zu hoffen, dass dieses Problem bereits vor der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 12. April vom Tisch ist.
Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
Hintergrund:
Mit dem Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) am 01.04.2021 wurde eine Testpflicht für Patienten logopädischer Praxen eingeführt.
So heißt es in § 5 Abs. 4 b SächsCoronaSchVO:
Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 4 a Satz 1 [Anm. d. Verf.: Betrieb körpernaher Dienstleistungen] ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden notwendig.
In der Begründung zu dieser Regelung wird erläutert, dass mit Rücksicht auf die gebotene Gleichbehandlung und das Infektionsrisiko, ein tagesaktueller Test vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung auch für Kundinnen und Kunden von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen und von Friseurbetrieben und Fußpflegen erforderlich sei.
Gemäß § 1a Abs. 4 SächsCoronaSchVO sind Kinder bis zum 7. Lebensjahr von einer möglichen Testpflicht generell ausgenommen.
Wir haben uns bereits mit Schreiben vom 01.04.2021 an das zuständige Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gewandt und eine Anpassung der Regelung gefordert. Medizinisch notwendige Heilbehandlungen dürfen nicht in den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 Abs. 4 b SächsCoronaSchVO fallen, damit das unter infektiologischen Gesichtspunkten bisher erfolgreiche Arbeiten in der Logopädie unter Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen weiter ermöglicht und die Patientenversorgung sichergestellt wird. Da Tests nicht immer kurzfristig zu erreichen und oft mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, würde eine Testpflicht für Patienten deren medizinisch notwendige Versorgung deutlich erschweren oder zum Teil sogar verhindern.
Sonderregelungen in Leipzig und Görlitz
In der Zwischenzeit haben unserer Kenntnis nach zwei Landkreise – Leipzig und Görlitz – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Regelungen zu treffen, die von der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und der darin festgelegten Pflicht eines negativen Tests auch bei medizinisch notwendigen Behandlungen, abweichen und Erleichterungen für den Praxisbetrieb bewirken.
Landkreis Leipzig (Allgemeinverfügung vom 05.04.201 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, in Kraft getreten am 06.04.2021):
- Für die Inanspruchnahme der körpernahen Dienstleistungen ist ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest des Kunden oder der Kundin notwendig. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinisch notwendig sind, Friseurbetriebe und Fußpflegen.
Landkreis Görlitz (Allgemeinverfügung vom 06.04.2021 über abweichende Festlegungen der Pflicht zur regelmäßigen Testung nach § 1a Abs. 6 Satz 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 29.03.202, in Kraft getreten am 07.04.2021).
- Abweichend von § 5 Absatz 4b SächsCoronaSchVO sind medizinisch notwendige Behandlungen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen ohne tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden zulässig, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist.
Testpflicht für Praxisinhaber und Beschäftigte:
Praxisinhabern oder Beschäftigten haben die Pflicht, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Diese ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 4 a SächsCoronaSchVO (Pflicht für Betriebsinhaber und Beschäftige in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen) oder bereits aus § 3 a Abs. 2 SächsCoronaSchVO (alle Beschäftigen und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt).
Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.