Meldung
Übergangsfrist zum Nachweis des Masern-Impfschutzes endete am 31. Juli 2022
Masernschutzgesetz betrifft alle Beschäftigten in humanmedizinischen Einrichtungen
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist das erklärte Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft trat. Das Gesetz betrifft nicht nur Erzieher/innen, Lehrer/innen und Tagespflegepersonen, sondern auch Logopädinnen und Logopäden (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind), die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen und Praxen tätig sind. Sie alle müssen die Impfungen nachweisen – auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Im Februar 2020 berichteten wir ausführlich über das Gesetz und was dieses insbesondere für die Heilmittelerbringer/innen bedeutet.
Für Personen, die zum damaligen Zeitpunkt bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig waren, gab es eine Übergangsfrist für den Nachweis der Masernimpfung oder Masernimmunität. Diese Frist, in der spätestens der Nachweis erfolgen musste, endete nun am 31. Juli 2022 (Ursprünglich endete diese eigentlich bereits im August 2021, sie war dann aber wegen der Corona-Pandemie zwei Mal verlängert worden.). Das heißt, dass ab 1. August 2022 Personen, die keinen ausreichenden Nachweis über den Masernschutz vorgelegt haben, in den betroffenen Einrichtungen nicht mehr arbeiten dürfen.
Diejenigen, die sich über die Regelungen und sich daraus eventuell ergebende Einzelfragen (z.B.: “Was passiert, wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird?“ oder „Müssen auch Praktikantinnen oder Praktikanten den Nachweis erbringen?“) noch einmal informieren möchten, finden hier auf der Website des Bundesministeriums einen hilfreichen Frage-Antwort-Katalog.