Meldung
24.11.2020
Überbrückungshilfe II: Anträge noch bis 31. Januar 2021 möglich
Gefördert werden Unternehmen, die Aufgrund von Corona erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten oder haben.
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können noch bis 31. Januar 2021 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen aller Art, also auch Heilmittelpraxen,
- mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
- oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Die Anträge müssen über einen sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte) gestellt werden.
Weiterführende Informationen und FAQ´s finden Sie unter dem folgenden Link zum gemeinsamen Portal von BMWi und BMF und BMI.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
(GS/Schotte)