Meldung
Stundung Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter/innen
Wenn Praxisinhaber/innen sich aufgrund der Corona-Krise akut in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befindet, besteht hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber/innen für ihre Mitarbeiter/innen abzuführen haben, die Möglichkeit der Stundung. Hierfür müssen sich die Arbeitgeber/innen mit einer entsprechenden Bitte an die Krankenkasse als Einzugsstelle wenden. Es liegt dann im Ermessen der Kasse, dieser im Einzelfall stattzugeben.
Der GKV-Spitzenverband hat allen gesetzlichen Kassen nahegelegt, in den genannten Fällen die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen im März und April zu erleichtern. Er weist allerdings darauf hin, dass eine Stundung „grundsätzlich nur dann möglich [ist/d.V.], wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.“ Und: Nach Ende der Stundungsfrist müssen die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe gezahlt werden.
Ein Beispiel für einen entsprechenden formlosen Stundungsantrag der Sozialversicherungsabgaben finden Sie hier.
Ggf. sollten Sie den Text noch um die Information ergänzen, welche weiteren staatlichen Entlastungsmöglichkeiten Sie aktuell bereits nutzen (z.B. Kurzarbeitergeld und Soforthilfe Bund/Land) und wann Sie planen, die Zahlung der SV-Beiträge voraussichtlich vorzunehmen.