Meldung
Sonderregelung im Bereich des Entlassmanagements
Verlängerung bis zum 6. April 2023
Durch die Einbeziehung in das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022) hat der Gesetzgeber die Corona-Sonderregelung für das Entlassmanagement über das ursprünglich für den 25. November 2022 vorgesehene Ende hinaus verlängert. Aktuell gilt die Regelung also bis einschließlich zum 6. April 2023.
Regelung zur Heilmittelverordnung
Aufgrund der coronabedingten Sonderregelung können Krankenhausärztinnen und -ärzte im Rahmen des Entlassmanagements Heilmittel weiterhin nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Dementsprechend muss die Heilmittelbehandlung auf der Grundlage einer solchen Verordnung innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgenommen werden und darüber hinaus innerhalb von 21 Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein.
Die Sonderregelung zum Entlassmanagement gemäß § 2a Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie ist an die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung angebunden, deren Dauer in der Zwischenzeit verlängert worden ist (s.o.).
Die Regelung tritt nunmehr entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 7. April 2023 außer Kraft.
Britta Berbrich (dbl-Referat Recht)