Meldung
Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nun im Volltext erschienen
Am 10. Oktober 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig entschieden, dass eine ausgebildete Logopädin eine Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz begrenzt auf den Bereich der Logopädie erhalten kann (siehe hierzu auch die Meldung auf der dbl-Website vom 11. Oktober (oder auch im Link am Seitenende).
Am 18. Februar 2020 ist das Urteil ist nun auch im Volltext veröffentlicht worden und unter diesem Link abrufbar.
Logopädinnen und Logopäden steht damit die Möglichkeit offen, nach entsprechender Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt, eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie vom Gesundheitsamt nach Maßgabe des § 2 HeilpraktikerG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i. der 1. DVO-HeilpraktikerG zu erhalten.
Im Hinblick auf die Inhalte der (eingeschränkten) Kenntnisprüfung durch die Gesundheitsämter verlangt das Verwaltungsgericht
- den Nachweis über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehender Kenntnisse darüber, ob eine solche Behandlung angezeigt ist (selbstständige Erstdiagnosefähigkeit),
- den Nachweis ausreichender Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Logopädin/Logopäde gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit. (Abgrenzungsfähigkeit),
- den Nachweis ausreichender diagnostischer Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder.
Die Kenntnisüberprüfung ist somit auf der Grundlage der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern des Bundesministeriums für Gesundheit durchzuführen, die am 22. März 2018 in Kraft trat (hier einzusehen).
Durch das Urteil kann sich eine interessante Möglichkeit bieten, die berufliche Betätigung der Logopädinnen und Logopäden zu erweitern und die Gesundheitsversorgung zu ergänzen.Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen, die Logopädinnen im Rahmen der sektoralen Heilpraktikererlaubnis erbringen, nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, da Heilpraktiker/innen keine zugelassenen Leistungserbringer/innen im Sinne von § 124 SGB V in Verbindung mit § 1 Heilmittelrichtlinie sind.
Der dbl e.V. setzt sich für die bestmögliche Patientenversorgung ein und sieht die Versorgungsverantwortung und Kostenübernahme für die gesetzlich Versicherten bei den gesetzlichen Krankenkassen. Dazu setzt sich der dbl e.V. für eine Erweiterung der Versorgungsverantwortung der Logopädie und eine Versorgung der Patientinnen und Patienten im Rahmen des Direktzugangs ein und strebt eine Überwindung der Beschränkung auf Privatzahler/innen an.
Azzisa Pula-Keuneke (dbl-Referat Bildung) und Martin Schotte (dbl-Referat Recht)