Meldung
Schutzschirm für Heilmittelerbringer: BMG legt Entwurf der Verordnung vor
UPDATE: dbl gibt Stellungnahme ab
Aktualisierte und um dbl-Stellungnahme ergänzte Meldung vom 17. April 2020
Ostersamstag wurde bekannt, dass - nach diversen Protesten - das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entgegen seiner ursprünglichen Absage nun doch einen Schutzschirm für Heilmittelerbringer plant, um die Corona-bedingten Einnahmeausfälle der therapeutischen Praxen finanziell abzufedern. Demnach sollten ambulante Praxen 40 Prozent der Vergütung aus dem vierten Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss erhalten. Weitere Einzelheiten, z.B. wie mit Sonderfällen umgegangen werden soll oder auch die Frage nach dem finanziellen Mehraufwand für Schutzausrüstungen, wurden erst einmal nicht bekanntgegeben.
Am 17.4.2020 lag uns der Referentenentwurf der entsprechenden Verordnung vor (SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) und der dbl ist hierzu um Stellungnahme bis zum 20.04.2020 gebeten worden. Wir haben den Entwurf nun sehr genau geprüft und aufgeführt, wo wir noch Verbesserungsbedarf sehen. Unsere Rückmeldung an das BMG (dbl-Stellungnahme - gemeinsam mit dbs und dba - vom 20. April 2020) finden Sie hier.
Wir begrüßen Tempo und Vielfalt der wirtschaftlichen Hilfestellungen, die sich in Soforthilfen, Kurzarbeitergeld u.Ä. abbilden. Hierdurch wird sich der Komplexität und der Vielfalt der wirtschaftlichen Herausforderungen divers angenähert, um die Krisenfolgen abzumildern. Diese haben die Problematik der ambulanten Praxen jedoch nicht ausreichend aufgefangen.
Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass es einen Schutzschirm für die ambulanten Praxen der Heilmittelerbringer, in unserem Fall der Logopädie gibt. Dies ist die richtige Reaktion auf die aktuelle Bedrohungssituation der ambulanten Patientenversorgung. Bereits vor Beginn der Corona-Krise bestand in der Logopädie ein deutlicher Fachkräftemangel, was in der Folge Defizite in der Patientenversorgung bedeutet. Dieser Fachkräftemangel darf nicht durch die Krise weiter verschärft werden.
Der Eilbedarf in den Handlungen des Gesetzgebers in dieser Krise ist hoch, weswegen unbürokratische Regelungen bevorzugt werden, die zeitnah umgesetzt werden können. Insbesondere die verkürzte Fokussierung des Betrachtungszeitraums auf ein einziges Quartal und in der Folge die Problematik von Abrechnungsmodalitäten bedürfen jedoch gesonderter Betrachtung, ebenso sollten unseres Erachtens weitere Härtefälle betrachtet werden.
Wir freuen uns, dass dem organisatorischen und finanziellen Mehraufwand infolge der krisenbedingten Hygieneauflagen durch gesonderte Betrachtung Rechnung getragen wird, sehen allerdings die formulierte Entschädigung als keineswegs ausreichend an. Hier muss nachgebessert werden.
Organisatorischer Mehraufwand, der durch verändertes Terminmanagement entsteht- beispielsweise um vermehrt zu lüften, Material zu desinfizieren und Patientenbegegnungen zu vermeiden, sehen wir in dem Entwurf aktuell nicht abgebildet.
Ebenso sehen wir die Beschränkung der Krisenfolgen auf ein einziges Quartal als zu optimistisch: Hier bedarf es einer Nachbesserung - je nachdem, wie sich die Krise in den nächsten Wochen entwickeln wird.