Meldung
Saarland: Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Informationen des Gesundheitsministeriums
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes hat uns im Einvernehmen mit dem saarländischen Landkreistag ein Informationsschreiben (hier zum Download) zum Thema „Impfpflicht im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeit“ übersandt.
Das Schreiben informiert über die gesetzliche einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz, die ab dem 16. März 2022 gilt. Hiernach dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums in den in § 20a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen, zu denen auch therapeutische Praxen zählen, nur tätig werden, wenn sie einen gültigen Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung gegenüber der Leitung der Einrichtung vorlegen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder hat die Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit des Nachweises, ist dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unter Angabe der personenbezogenen Daten mitzuteilen. Für Praxisinhaberinnen und -inhaber, die selbstverständlich ebenfalls unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, müssen die Nachweise entsprechend dokumentiert werden, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese bereits zum Fristablauf am 15. März 2022 vorlagen.
Die zugrundeliegenden Schutzimpfungen müssen die vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben im Hinblick auf die Impfstoffe, die Anzahl der Impfungen und die einzuhaltenden Intervallzeiten erfüllen. Der Genesenennachweis muss den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse http://www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben entsprechen. D.h. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein, das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Personen, die in den Einrichtungen neu eingestellt werden sollen, dürfen ab dem 16. März 2022 erst tätig werden, wenn sie der Leitung der Einrichtung einen der genannten Nachweise vorgelegt haben.
Eine Auflistung mit den Gesundheitsämtern im Saarland finden Sie unter folgendem Link.
Das Gesundheitsamt kann bei Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die betreffende Person aussprechen. Sollte die Einrichtungsleitung nach dem 15. März 2022 eine Person ohne gültigen Immunitätsnachweis beschäftigen oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informieren, muss diese mit einer Geldbuße rechnen. Auch gegenüber Praxisinhaberinnen und Praxisinhabern kann das zuständige Gesundheitsamt nach Prüfung des Sachverhaltes ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot erlassen, sofern nach Ablauf des 15. März 2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bietet an, Ihnen bei konkreten Fragen zur Umsetzung der Impfpflicht oder auch bei generellem Beratungsbedarf zur Verfügung zu stehen. Sie können sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Stab Impfen im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter der E-Mail-Adresse orga-impfung(at)soziales.saarland.de wenden.
Voraussichtlich ab der neunten Kalenderwoche bieten die saarländischen Impfzentren auch die Möglichkeit einer Impfung mit dem Impfstoff Novavax an.
Eine Zusammenstellung der wichtigsten allgemeinen Fragen und Antworten, die vom Bundesministeriums für Gesundheit erarbeitet wurde, können Sie hier einsehen.
(GS/Berbrich - dbl-Referat Recht)