Meldung
Saarland: Anpassung der Beihilfesätze
Wie wir bereits Ende letzten Jahres berichtet haben (siehe hierzu unsere Meldung vom 17. Dezember 2021), wurden die Beihilfehöchstsätze des Bundes zum 1. Januar 2022 angepasst und um Leistungspositionen erweitert.
Auch für Landesbeamte im Saarland erfolgte inzwischen eine Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für verordnete Heilbehandlungen. Aufwendungen für verordnete Heilbehandlungen aus den Bereichen Logopädie/Sprachtherapie, die seit dem 1. April 2022 entstehen, sind nun bis zu den neu festgesetzten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Die saarländische Beihilfeverordnung wurde mit Verordnung vom 24. März 2022, bekanntgemacht im Amtsblatt des Saarlandes vom 31. März 2022, hinsichtlich des logopädischen Bereichs angepasst.
Die neuen Höchstbeträge des Landes Saarland für beihilfefähige Aufwendungen im Bereich der Logopädie/Sprachtherapie finden Sie hier: Nummer 48 bis 53 sowie Nummer 72 bis 74.
Hinweis: Die Beihilfehöchstsätze stellen keine verbindliche Preisliste für Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringer dar, sondern dienen nur der Information, mit welcher Erstattung die Beihilfeberechtigten seitens der Beihilfe rechnen können. Wissen Logopädinnen und Logopäden um den Beihilfeanspruch der Patientin/ des Patienten, wollen aber eine höhere Vergütung als den jeweiligen Beihilfehöchstsatz in Ansatz bringen, muss die Patientin/ der Patient darüber aufklärt werden, dass er einen Teil der Kosten von der Beihilfestelle nicht erstattet bekommen wird. Ein Anspruch der Patientin/ des Patienten, zum Beihilfehöchstsatz behandelt zu werden, besteht nicht.
Nähere Informationen stellen wir unseren Mitgliedern im Glossar „Beruf und Recht von A bis Z“ auf unserer Website (bitte vorher einloggen) zur Verfügung.