Meldung
Rehabilitation – eine Begriffsbestimmung
DVfR entwickelt eigene Reha-Definition
Was versteht man unter Rehabilitation? Die meisten Menschen haben durchaus eine konkrete Vorstellung, was damit gemeint ist, für den Begriff „Rehabilitation“ gibt es allerdings keine allgemeingültige Definition. Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist im SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ geregelt. Maßgebliche Leitlinie für die Ausgestaltung von Rehabilitation und Teilhabe ist Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention.
Im Frühjahr wurde daher im Hauptvorstand der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR), in der der dbl sich als aktives Mitglied am Austausch über die Weiterentwicklung der Rehabilitation beteiligt, eine eigene Reha-Definition diskutiert und verabschiedet. In der Diskussion wurde deutlich, dass eine angemessene Definition von „Rehabilitation“ nicht in einem einzigen Satz zu beschreiben ist. Deshalb besteht die Definition nun aus fünf Punkten:
- Rehabilitation fördert Menschen mit bestehender oder drohender Behinderung.
- Ziel ist die Stärkung von körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten sowie die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen.
- Sie umfasst medizinische, therapeutische, pflegerische, soziale, berufliche, pädagogische oder technische Angebote einschließlich der Anpassung des Umfelds der Person.
- Rehabilitation ist ein an individuellen Teilhabezielen orientierter und geplanter, multiprofessioneller und interdisziplinärer Prozess.
- Sie achtet das Recht auf Selbstbestimmung.
Erläuterungen zur Definition und deren einzelnen Punkten finden Sie hier auf der Website der DVfR.