Meldung
Priorisierte Impfberechtigung für alle logopädischen LeistungserbringerInnen!
dbl informiert Bund über Berufsgruppen mit Voll- oder Teilzulassung
Die Coronavirus-Impfverordnung stellt in der Fassung vom 8. Februar 2021 - zuletzt geändert am 24.02.2020 - klar, dass auch Heilmittelerbringer unter bestimmten Voraussetzungen in die Gruppe mit der höchsten Impfpriorität einzustufen sind. Laut Begründung zur Rechtsverordnung werden Heilmittelerbringer, insbesondere Logopädinnen und Logopäden, die beispielsweise in Alten- und Pflegeinrichtungen tätig sind (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2) oder im Rahmen ambulanter Pflege regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3), nun unmissverständlich zu der Gruppe gezählt, die höchsten Anspruch auf die Schutzimpfung hat.
Das hier erläuterte Ziel der Bundesregierung, prioritär auch Personen zu impfen, die diese Menschen behandeln, betreuen oder pflegen wird dort gefährdet, wo aus Unkenntnis über Tätigkeitsfelder impfanspruchsberechtigte Berufsgruppen nicht zur Impfung zugelassen werden. Deshalb hat der dbl in einem Paper darauf hinwegwiesen, dass neben LogopädInnen auch Angehörige weiterer Berufsgruppen an der logopädischen Versorgung beteiligt sind. Dieses können Sie nutzen, um Ihren Impfanspruch zu begründen, wenn Sie von der für Sie zuständigen Impfstelle abgwiesen werden, weil Ihre Berufsbezeichnung nicht "Logopädin" bzw. "Logopäde"" lautet.
(GS/Feit)