Meldung
24.03.2020
NRW: Verordnung ist ausreichend – Attest nicht nötig
In der Verordnung des Landes NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 heißt es in § 7 Abs. 3: "Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden."
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat inzwischen bestätigt, dass der Begriff „Attest“ weit auszulegen ist und die ärztliche Verordnung nach § 32 SGB V umfasst. Daher ist keine zusätzliche Bestätigung der Behandlungsnotwendigkeit erforderlich.