Meldung
Nordrhein-Westfalen: Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
UPDATE 17. März 2022
Onlineportal für Meldungen an die zuständigen Gesundheitsämter steht nun zur Verfügung
Informationen für den Märkischen Kreis aktualisiert
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach folgendem Verfahren umsetzen:
Bestandskräfte, also Personen die bereits in der Einrichtung/ Praxis beschäftigt sind, müssen bis zum 15. März 2022 einen gültigen Immunitätsnachweis (vollständige Impfung oder Genesung) oder den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation vorlegen.
Bis zum 31. März 2022 müssen die Praxisleitungen personenbezogene Daten über jene Beschäftigte an das örtlich zuständige Gesundheitsamt übermitteln, die der Aufforderung zum Immunitäts- oder Kontraindikationsnachweis bis 15. März 2022 nicht nachgekommen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit der eingereichten Nachweise bestehen.
Die Meldung selbst muss als Mitteilung der personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift oder gewöhnlicher Aufenthaltsort, Telefonnummer und – wenn verfügbar – E-Mail-Adresse) an das Gesundheitsamt erfolgen.
Die Landesregierung NRW stellt nun unter folgender Internetadresse Informationen zur Möglichkeit der digitalen Meldung mit einer entsprechenden Bereitstellung eines Onlinedienstes zur Meldung zur Verfügung. Das Portal leitet die Meldung dann automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weiter.
Verfahren nach erfolgter Meldung
Die Gesundheitsämter sollen die verpflichtenden Immunitätsnachweise bei den betroffenen Personen „innerhalb einer angemessenen Frist“ (MAGS) schriftlich anfordern. Erfolgt hierauf keine Rückmeldung, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld (bis zu 2.500 Euro) verhängen. Bei nicht fristgemäßer Vorlage der angeforderten Nachweise kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängen, allerdings erst nach entsprechender vorheriger Anhörung der Betroffenen, bei der auch die jeweiligen Praxisleitungen hinzuzuziehen sind.
Bei der Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot sind in der Anhörung seitens der Gesundheitsämter sowohl „personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.“
Neu- oder Wiederbeschäftigte
Personen, die ab dem 16. März 2022 in der Praxis bzw. Einrichtung neu oder wieder tätig werden sollen (z. B. nach Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Krankschreibung), haben der jeweiligen Leitung vor Beginn ihrer Tätigkeit die entsprechenden Immunitätsnachweise vorzulegen. Wird ein hinsichtlich der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit zweifelhafter Nachweis vorgelegt, ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf die betroffene Person nicht beschäftigt werden.
ACHTUNG: Information für den Märkischen Kreis (siehe Schreiben vom 25. Februar 2022)
Für Mitglieder, die ihren Sitz im Märkischen Kreis haben, gilt Folgendes:
Die Meldepflicht besteht ausschließlich für nicht immunisiertes Personal und muss ebenfalls bis zum 31. März 2022 an das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises erfolgen.
Nach dem Ausfüllen des Authentifizierungsformulars wird eine entsprechende E-Mail zur Bestätigung versendet. Zeitgleich wird an die hinterlegte Handy-Nummer eine SMS mit einem 6-stelligen Code übersendet. Erst wenn die Emailadresse mit dem dort abgefragten Code bestätigt wird, wird die Einrichtung und die gemeldete Person digital und datenschutzkonform an das Gesundheitsamt übertragen.
In einer weiteren E-Mail wird ein Link verschickt, sodass ggf. weitere Personen gemeldet werden können (dieser Link ist auch längerfristig aktiv).
Verfahren nach erfolgter Meldung
Der Märkische Kreis wird detailliert etwaige Beschränkungen (zum Beispiel Betretungs- oder Beschäftigungsverbote) prüfen. Bevor das Gesundheitsamt keine endgültige Entscheidung getroffen hat, kommen auf die Einrichtungen und die jeweiligen Mitarbeitenden aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Einschränkungen zu.
Wer allerdings nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer der betroffenen Einrichtungen bzw. Praxen aufnehmen will, aber keine vollständige Immunisierung nachweisen kann, darf auch nicht dort tätig werden.
(Quellen: MAGS, KVNR, KVWL)
Weiterführende Links:
Corona-Schutzimpfung | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw)
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Informationen zur Umsetzung in den Praxen (corona-kvwl.de)
Überdies informiert das Bundesministerium für Gesundheit über die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
(dbl-Referat Recht / Luisa Winter)