Meldung
Nordrhein-Westfalen: Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ablauf nun bekannt
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach folgendem Verfahren umsetzen:
Bestandskräfte, also Personen die Bereits in der Einrichtung /Praxis beschäftigt sind, müssen bis zum 15. März 2022 einen gültigen Immunitätsnachweis (vollständige Impfung oder Genesung) oder den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation vorlegen.
Bis zum 31. März 2022 müssen die Praxisleitungen personenbezogene Daten über jene Beschäftigte an das örtlich zuständige Gesundheitsamt übermitteln, die der Aufforderung zum Immunitäts- oder Kontraindikationsnachweis bis 15. März 2022 nicht nachgekommen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit der eingereichten Nachweise bestehen.
Die Meldung selbst muss als Mitteilung der personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift oder gewöhnlicher Aufenthaltsort, Telefonnummer und – wenn verfügbar – E-Mail-Adresse) an das Gesundheitsamt erfolgen. Zur konkreten Art und Weise der Meldung will das MAGS noch in einem weiteren Erlass informieren.
Verfahren nach erfolgter Meldung
Die Gesundheitsämter sollen die verpflichtenden Immunitätsnachweise bei den betroffenen Personen „innerhalb einer angemessenen Frist“ (MAGS) schriftlich anfordern. Erfolgt hierauf keine Rückmeldung, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld (bis zu 2.500 Euro) verhängen. Bei nicht fristgemäßer Vorlage der angeforderten Nachweise kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängen, allerdings erst nach entsprechender vorheriger Anhörung der Betroffenen, bei der auch die jeweiligen Praxisleitungen hinzuzuziehen sind.
Bei der Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot sind in der Anhörung seitens der Gesundheitsämter sowohl „personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.“
Neu- oder Wiederbeschäftigte
Personen, die ab dem 16. März 2022 in der Praxis bzw. Einrichtung neu oder wieder tätig werden sollen (z. B. nach Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder längerer Krankschreibung), haben der jeweiligen Leitung vor Beginn ihrer Tätigkeit die entsprechenden Immunitätsnachweise vorzulegen. Wird ein hinsichtlich der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit zweifelhafter Nachweis vorgelegt, ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf die betroffene Person nicht beschäftigt werden.
ACHTUNG: Information für den Märkischen Kreis
Auf der Website des Märkischen kreises finden Sie hier entsprechende Informationen und den Authentifizierungslink für die Meldung.
(Quellen: MAGS, KVNR, KVWL)
Weiterführende Links:
Corona-Schutzimpfung | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw)
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Informationen zur Umsetzung in den Praxen (corona-kvwl.de)
Überdies informiert das Bundesministerium für Gesundheit über die einrichtungsbezogene Impfpflicht hier: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/