Meldung
Liquiditätshilfen für Neugründungen – eine Klarstellung
Inhaber/innen neu gegründeter Praxen fragen sich (und uns) bisweilen, ob auch sie die angebotenen Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen in Anspruch nehmen können. Leider mussten wir feststellen, dass hier häufig der „Stichtag“ 31. Dezember 2019 genannt wird, zu dem das Unternehmen bereits „auf dem Markt“ gewesen sein muss. Diese –unrichtige- Voraussetzung wird beispielsweise bis heute (17.04.2020) noch auf der Homepage der IHK Pfalz verbreitet. Würde diese Aussage stimmen, gingen alle Kleinunternehmen (und logopädische Praxen), die nach diesem Termin eröffnet haben, leer aus. Viele Praxisgründer haben aufgrund dieser falschen Angabe noch keinen Beihilfeantrag gestellt.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat hierzu (wenn auch etwas versteckt) eine klarstellende Erklärung auf seiner FAQ-Seite zu den Corona-Soforthilfen veröffentlicht:
„Wie wird überprüft, ob Missbrauch vorliegt? Muss der Antragssteller zu einem bestimmten Stichtag schon hauptberuflich selbständig tätig gewesen sein?
Der Antragsteller muss bei der Antragstellung seine Identität nachweisen und unter anderem mit einer Steuer-Identifikationsnummer bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein. Es ist kein fester Stichtag vorgesehen, ab dem ein Antragsteller als Unternehmen wirtschaftlich am Markt oder als Freiberufler oder Soloselbständiger im Haupterwerb tätig gewesen sein muss, damit auch Start-ups eine Unterstützung durch die Soforthilfe erhalten können. Bei einer Gewerbeanmeldung, die erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, dürfte es u. a. an der für die Antragsberechtigung erforderlichen Glaubhaftmachung fehlen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt wird; in einem solchen Fall wird keine Soforthilfe gewährt.“
Es ist daher auch für Inhaber/innen von Praxen, die erst im Januar, Februar oder sogar erst Anfang März 2020 den Therapiebetrieb aufgenommen haben, ohne weiteres möglich, bei einem Liquiditätsengpass einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen.