Meldung
Kurzarbeit wegen Corona-Virus
Anspruch und Beantragung von Kurzarbeitergeld
Droht es infolge der Corona-Epidemie zu erheblichen Arbeitsausfällen zu kommen, z. B. durch Terminabsagen oder Schließung von Einrichtungen, kann dies dazu führen, dass angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr oder nur in geringerem Maße beschäftigt werden können.
Da Löhne und Gehälter vom Arbeitgeber weiter zu zahlen sind, auch wenn für diese keine Beschäftigung möglich ist, besteht die Gefahr, dass Unternehmen aufgrund des gleichzeitigen Ertragsausfalls in finanzielle Schieflage geraten können. Dieses Problem kann unter Umständen durch die Einführung von Kurzarbeit abgefedert werden.
Bei Kurzarbeit wird, vereinfacht gesagt, ein Teil des Lohns durch das Kurzarbeitergeld (Kug) von der Arbeitsagentur ersetzt.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.
Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Wichtig: Als erster Schritt ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Sofern diese nicht schon durch eine entsprechende Klausel im bestehenden Arbeitsvertrag erteilt ist, muss diese durch eine entsprechende Vereinbarung, die auf jeden Fall schriftlich erfolgen sollte, vorab eingeholt werden.
Ein Formulierungsbeispiel für eine solche Vereinbarung kann z. B. unter diesem Link aufgerufen werden.
Bei Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, kann alternativ auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden.
Voraussetzungen für die Bewilligung
Die Bewilligung sind an einige Voraussetzungen geknüpft, die zu beachten sind.
Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch auf Kug, wenn:
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen Voraussetzungen (Beschäftigung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers) erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere Bestehen eines ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses) und
- der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn:
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (z. B. CORONA-Epidemie),
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Antrag auf Kurzarbeitergeld
Als nächstes muss vorab eine "Anzeige über Arbeitsausfall" bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur erfolgen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Wichtig: Die Anzeige ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sie bestimmt den Anspruchsbeginn. Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das bedeutet, die Anzeige wirkt frühestens auf den Beginn des Eingangsmonats zurück.
Hiernach folgt der Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug).
Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Das entsprechende Formular finden Sie unter diesem Link.
Weitere Infos und Hilfe für das Ausfüllen der Formulare und die beizubringenden Belege finden sie auf den folgenden Seiten der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Bundesarbeitsministerium kündigt Gesetzesentwurf an
Nachtrag: Das Bundesarbeitsministerium hat einen Gesetzentwurf angekündigt, der den Zugang zur Kurzarbeit vereinfachen soll. Das Bundesarbeitsministerium führt hierzu aus:
Der Gesetzentwurf hat zwei Zielrichtungen:
Der Gesetzentwurf enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig und entschlossen auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren kann: Sie kann die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem kann der Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglicht werden.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/kurzarbeitergeld-wird-erleichtert.html
Da mit einem Inkrafttreten vor April nicht zu rechnen ist, gilt bis auf weiteres das oben beschriebene Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass Anträge, die nach bestehendem Recht gestellt sind, nach neuem Recht bewilligt werden.
Weiterführende Links
Muster Kurzarbeit Vereinbarung
Arbeitsagentur
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Mit weiterführendem Link zu Erklärvideo zum Verfahren und zum Antrag:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Mit weiterführenden Links zu Formularen und ausführlicher Informationsbroschüre:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
Bundesarbeitsministerium
FAQ Arbeitsrechtliche Auswirkungen:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Kurzarbeit:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/kurzarbeitergeld-wird-erleichtert.html