Meldung
Kinderbetreuung: Verhinderungsgrund für Arbeitnehmer/innen?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Mitarbeiter/innen der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn durch die Schließung von KITA/Schule eine Betreuung ihrer Kinder während der Arbeitszeit nicht mehr gewährleistet ist. Der Fall einer sogenannten vorübergehenden Verhinderung ist in § 616 BGB geregelt. Dort ist ausgeführt:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Somit kann die Mitarbeiter/in grundsätzlich der Arbeit fernbleiben und ihren Vergütungsanspruch im Falle einer solchen Verhinderung behalten. Die Verhinderung ist dem Arbeitgeber vorab mitzuteilen. Allerdings muss die Mitarbeiter/in alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen um eine Ersatzbetreuung zu organisieren.
Nach bisheriger Rechtsprechung kann die Vergütung in der Regel für 5-6 Tage verlangt werden, darüberhinausgehende Ausfälle gehen dann zu Lasten des Arbeitnehmers. Hier kommt dann Überstundenabbau oder Urlaub, ggf. auch unbezahlter Urlaub in Betracht.
Allerdings kann die o.g. gesetzliche Regelung im Arbeitsvertrag außer Kraft gesetzt sein (sog. dispositives Recht). Sollte dies der Fall sein, besteht kein Vergütungsanspruch. Daher sollte der Arbeitsvertrag diesbezüglich geprüft werden.