Meldung
Kabinett bringt Inflationsausgleichsprämie auf den Weg
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 28. September 2022 eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) umgesetzt werden kann. Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Hier finden Sie die offiziellen Informationen der Bundesregierung zur Inflationsausgleichsprämie, die Teil des Dritten Entlastungspaketes ist.