Meldung
Hygieneregeln sind wichtig…
aber wo bleibt die Schutzausrüstung?!
Eine Infektion mit dem Coronavirus ist eine ernstzunehmende Erkrankung. Daher ist es wichtig, die üblichen Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten einzuhalten. Aktuell fällt es den meisten Kolleginnen und Kollegen in der ambulanten Versorgung jedoch zunehmend schwerer, notwendige Hygieneempfehlungen der direkten Kontaktvermeidung und Desinfektion sicherzustellen bzw. einzuhalten. Es fehlt u.a. an Kitteln, Atemschutzmasken und an Desinfektionsmitteln!
Wir wissen, dass die Nachbestellung von erforderlichem Schutzausrüstung derzeit größte Probleme macht. Und wir arbeitet daran, hierfür eine Lösung zu finden! Hier sehen wir auch das BMG in der Pflicht, uns ebenso wie medizinisches und Pflegepersonal zu versorgen.
Darüber hinaus fordern wir von den Kassen auch eine finanzielle Erstattung des Mehraufwandes, der nun für die Sicherheit und Versorgung mit Schutzmaterial anfällt.
Nachfolgend finden Sie noch einmal unsere Empfehlungen für Internetportale verschiedener Institutionen und Behörden, die auf ihren Websites über die erforderlichen Hygienestandards informieren. Die dort aufgeführten Maßnahmen sind unerlässlich, um die Patientinnen und Patienten und auch sich selbst und seine Praxiskolleginnen vor einer Infektion zu schützen.
- Robert-Koch-Institut
- Flyer der Berufsgenossenschaft zum Hautschutz und Händehygieneplan
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege stellt auf seiner Website einen Hautschutz- und Händehygieneplan für Logopädinnen und Logopäden in Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Rehabilitation sowie im ambulanten Bereich kostenlos zum Download zur Verfügung. Sie finden den Info-Flyer hier. - Bundesministerium für Gesundheit
- Sonderseite der Bundeszentrale für Gesundheit zum Infektionsschutz
Haftung bei Infektion
Aufgrund der Rückfragen zu unserem Beitrag haben wir den nachfolgenden Passus aktualisiert:
In der Corona Krise gelten für die behandelnden Logopädinnen weiterhin die allgemein bekannten und (auch schon vor Corona) üblichen Haftungsvoraussetzungen bei möglichen Behandlungsfehlern und Organisationsfehlern. Kommt es im Zuge einer Behandlung beispielsweise zu einer Ansteckung eines Patienten durch den Therapeuten oder andere Personen, stünde der Vorwurf eines sogenannten Organisationsverschuldens im Raum, da hier möglicherweise die allgemeinen oder im Zuge der Corona-Krise verschärften besonderen Hygieneanforderungen und Maßnahmen nicht beachtet bzw. umgesetzt wurden.
Daher sollte vorab immer geprüft werden, ob die Behandlung mit den in der Praxis verfügbaren hygienischen Mitteln sicher (für den Patienten und den Therapeuten) durchgeführt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sollte von der Behandlung abgesehen werden oder auf Videotherapie umgestiegen werden. Diese Prüfung und die Entscheidung hierüber obliegt der fachlichen Leitung der Praxis. Diese sollte auch für alle Mitarbeiter einen verbindlichen Hygieneplan und Verhaltensregeln erstellen. Die Umsetzung der Hygienemaßnahmen sollte dokumentiert werden. Auf diese Weise kann dann im Falle eines Falles nachgewiesen werden, dass in der Praxis und vom Therapeuten kein haftungsauslösender Fehler begangen wurde.
Sollten diesbezüglich Schadensersatzforderungen an Sie herangetragen werden, ist unverzüglich die Berufshaftpflichtversicherung einzuschalten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei dieser regelmäßig auch auf die Abwehr unbegründeter Schadensersatzforderungen. Die Nachweispflicht, ob ein solcher Behandlungs- oder Organisationsfehler Grund für den Schaden ist, obliegt grundsätzlich dem Geschädigten.
Aktuell kam es unseres Wissens noch in keinem Fall bei einer Infektion zu einem Haftungsfall.