Meldung
GBA plant Änderung der derzeit geltenden Heilmittel-Richtlinien
Der Gemeinsame Bundesausschuss plant eine Änderung der derzeit geltenden Heilmittel-Richtlinie Ärzte sowie der derzeit geltenden Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte. Die voraussichtlichen Änderungen sollen dergestalt aussehen, dass sie die Aufnahme von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie beinhalten. Diese Änderungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den erweiterten Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes und der Kassenverbände auf Bundesebene vom 18. März 2020.
Für die Heilmittel-Richtlinie Ärzte gilt:
- Folgeverordnungen gemäß § 7 Absatz 9 und Verordnungen außerhalb des Regelfalls gemäß § 8 können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.
- Beginn der Heilmittelbehandlungen
Die Regelungen nach § 15 Absatz 2, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb der Zeiträume nach § 15 Absatz 1 aufgenommen wird, werden ausgesetzt. Es handelt sich hier um den spätesten Behandlungsbeginn bzw. den Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Kalendertagen.
- Durchführung der Heilbehandlung
Die Regelungen nach § 16 Absatz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, werden ausgesetzt.
- Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements
Die Regelung nach § 16 a gilt mit folgenden Maßgaben:
Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist sowie die 12-Kalender-Tage-Frist auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert. Das bedeutet konkret, dass die Behandlung innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus der Klinik aufgenommen werden und innerhalb von 21 Tagen nach Entlassung aus der Klinik abgeschlossen sein muss. (siehe § 16 a Abs. 3).
Die unmittelbare Erforderlichkeit nach § 16 a Abs. 1 kann sich auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.
Für die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte gilt:
- Folgeverordnungen gemäß § 6 Absatz 7 und Verordnungen außerhalb des Regelfalls gemäß § 7 können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragszahnärztin oder vom Vertragszahnarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragszahnärztin oder den verordnenden Vertragszahnarzt erfolgt ist.
- Beginn der Heilmittelbehandlungen
Die Regelungen nach § 14 Satz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb der Zeiträume nach § 14 Satz 1 und 2 aufgenommen wird, werden ausgesetzt. Es handelt sich hier um den spätesten Behandlungsbeginn bzw. den Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Kalendertagen.
- Durchführung der Heilbehandlung
Die Regelungen nach § 15 Absatz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung ohne angemessene Begründung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, werden ausgesetzt.
Voraussichtlich treten die Änderungen der o. g. Richtlinien mit Wirkung zum 9. März in Kraft und sollen zunächst befristet für alle Verordnungen, die bis zum 31. Mai 2020 ausgestellt werden gelten.
Wir informieren Sie, sobald die geplanten Änderungen in Kraft treten werden.