Meldung
G-BA: Beschluss zur Videobehandlung wird für den 5. November erwartet
Die Infektionszahlen steigen und wir alle warten ungeduldig auf die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über bundesweite Ausnahmeregelungen, die die Videobehandlung erst einmal wieder ermöglichen würden. Hierüber wird der G-BA nun in seiner nächsten Sitzung, die am 5. November 2020 stattfindet, beraten und im Plenum beschließen (G-BA Tagesordnung der Sitzung am 5. November 2020).
Ursprünglich hatte der G-BA Mitte September bereits den Grundlagenbeschluss gefasst, der es ermöglichte, regionale Ausnahmeregelungen in Kraft zu setzen, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt. Vor der letzten G-BA-Sitzung am 15. Oktober 2020 (siehe hierzu auch unsere Meldung von diesem Tag) war daraufhin von Seiten der Patientenbeteiligung der Antrag gestellt worden, die Videobehandlung (eine der möglichen Ausnahmeregelungen) - auf einzelne besonders betroffene Regionen begrenzt - wieder zu ermöglichen. Da eine räumlich begrenzte Beschlussfassung aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr ausreichend gewesen wäre, hat das Plenum dann entschieden, dass bis zur nächsten Sitzung des G-BA ein Beschluss für bundesweite Ausnahmeregelungen vorbereitet wird.
Zunächst hieß es, die Entscheidung über die Videobehandlung würde am 29. Oktober 2020 fallen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird nun jedoch erst am 5. November 2020 über die bundesweite Aktivierung der in § 2 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen beraten und diese dann mit hoher Wahrscheinlichkeit auch beschließen. Neben der Videobehandlung geht es dann auch um die telefonische Ausstellung von Folgeverordnungen bzw. Verordnungen außerhalb des Regelfalls und die Regelung der Unterbrechungsfristen.
Nachfolgend der Wortlaut des entsprechenden Tagesordnungspunktes, der sich mit dem Thema beschäftigen wird:
"6.4 Unterausschuss Veranlasste Leistungen
6.4.1
Verschiedene Richtlinien über veranlasste Leistungen:
COVID-19-Epidemie:
Aktivierung regionaler Ausnahmeregelungen nach § 9 Absatz 2a GO
Der G-BA hat im Zusammenhang mit der CoViD-19-Epdiemie zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen. Mit dem sogenannten Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 wurden Ausnahmeregelungen in verschiedenen Richtlinien der Veranlassten Leistungen verankert. Diese können räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft gesetzt werden. Erst dann werden sie für die betroffene Region direkt anwendbar.
Das Plenum entscheidet über die bundesweite Aktivierung dieser regionalen Ausnahmeregelungen."