Meldung
FAQ des BMG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Was muss man zur Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich wissen?
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Gesundheitsberufe (§ 20a IfSG-Infektionsschutzgesetz) ist vom Bundestag beschlossen und gilt befristet bis zum Jahresende.
Am 15. März 2022 wird es dann ernst: Spätestens dann müssen alle in einer logopädischen Praxis Beschäftigten (Inhaber/innen, Angestellte, freie Mitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten etc.) einen Nachweis erbringen, dass sie
- vollständig geimpft oder
- genesen sind
oder - aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Für ab dem 16. März 2021 neu Angestellte gilt, dass sie einen der o.g. Nachweise vor Aufnahme der Beschäftigung beizubringen haben.
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe wirft viele Fragen auf: Was passiert, wenn der Nachweis am Stichtag nicht vorliegt? Wie lange sind die Nachweise gültig? Wer ist alles von der Nachweispflicht betroffen? Welche Anforderungen sind an die jeweiligen Nachweise gestellt? Wie lange können ungeimpfte Mitarbeiter/innen weiterbeschäftigt werden? Welche Meldepflichten bestehen für Praxisinhaber/innen oder fachliche Leitungen gegenüber den Behörden?
Hierzu hat das Bundesgesundheitsministerium einen Fragen-Antwort-Katalog erstellt, der hier auf dieser Übersichtsseite heruntergeladen werden kann.