Meldung
Erfolgsmeldung: Gewährung von Zuschüssen für Frühförderstellen
Anträge auch rückwirkend möglich
Nachdem die VIFF e.V. mehrfach, zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2020 auf die fehlende Berücksichtigung der interdisziplinären Frühförderstellen und deren finanzielle Unterstützung in der Corona Pandemie hingewiesen hat, liegen nun die Antworten des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vor.
So führt das Bundeskanzleramt aus: „Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) nimmt (…) den Bereich des SGB V vom Geltungsbereich des SodEG aus. Dies führt (…) zu Problemen, da die Kostenanteile der Leistungsträger nach dem SGB V entfallen, soweit sie Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung erbringen. Aus diesem Grund wird eine ausnahmsweise Geltung des SodEG für die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung erbringen. Somit wird auch eine Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes insbesondere der interdisziplinären Frühförderstellen geschaffen.“
Das BMAS teilt hierzu mit: „Die aufgrund der Herausnahme der Sozialleistungsträger nach dem SGB V entstandene Problematik bei den Frühförderstellen haben wir im Blick. Uns ist es ebenfalls ein wichtiges Anliegen, die Struktur der interdisziplinären Frühförderstellen zu wahren. Aus diesem Grund haben wir im Sozialschutzpaket II eine Änderung im SodEG vorgenommen, wonach die Leistungsträger nach dem SGB V nun ebenfalls den Bestand der interdisziplinären Frühförderstellen sicherstellen.
Das Sozialschutz Paket II befindet sich zurzeit im parlamentarischen Verfahren. [ Anmerkung der Redaktion: Der Bundesrat hat dem Sozialschutz Paket II mittlerweile abschließend zugestimmt - siehe hierzu unsere Meldung vom 14. Mai 2020]. Nach Inkrafttreten des Gesetzes können die interdisziplinären Frühförderstellen für die Komplexleistung Frühförderung sowohl bei den Trägern der Eingliederungshilfe als auch bei den gesetzlichen Krankenkassen Anträge nach dem SodEG stellen. Da grundsätzlich eine Antragsstellung auf Zuschüsse nach dem SodEG auch rückwirkend mit Beginn der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz möglich ist, können die interdisziplinären Frühförderstellen ihre Anträge entsprechend stellen.“
Der dbl e.V. unterstützt das politische Engagement der VIFF e.V. und freut sich, dassFrühförderstellen künftig mit Hilfe des Sozialschutzpaketes II unter einen finanziellen Rettungsschirm gestellt sind, indem sie die Möglichkeit erhalten, nun neben dem heilpädagogischen auch den medizinisch- therapeutischen Bereich im Zuge der Krise finanziell zu entschädigen. Dies trägt zur Verbesserung der angespannten Situation in den interdisziplinären Frühförderstellen und zu einer Absicherung der dort arbeitenden Kolleginnen und Kollegen bei. Wir stehen weiterhin mit dem VIFF e.V. im engen Austausch, um unsere in diesem Bereich tätigen Mitglieder weiterführend zu unterstützen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, dann lade ich sie herzlich zum Austausch in unser Mitgliederportal wir.dbl-ev.de ein oder Sie wenden sich per Mail an buechner(at)dbl-ev.de.
Heidemarie Büchner
(dbl-Bundesvorstand, Interessenvertretung Angestellte)