Meldung
„Entbudgetierung“ der Pädiatrie
Versorgung für Kinder und Jugendliche soll dadurch verbessert werden
Mitunter erreichen uns Nachrichten, dass Kinder- und Jugendärzt*innen weniger Logopädie verordnen, da sie Regresse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung befürchten.
Eingebettet in ein so genanntes Omnibusgesetz, das den sperrigen Titel „Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze“ trägt, ist heute eine Änderung in Kraft getreten, die für Logopäd*innen von Interesse sein könnte.
Vom Bundestag beschlossen wurde unter anderem die Entbudgetierung des „Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ sowie die extrabudgetäre Vergütung von bestimmten Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Rückwirkend zum 1. April werden alle pädiatrischen Leistungen des Kapitels 4 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für Patient*innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in voller Höhe vergütet. Der einheitliche Bewertungsmaßstab ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Deutschland.
Es handelt sich allerdings nicht um eine echte extrabudgetäre Vergütung für die Pädiatrie, sondern es wird vielmehr ein Verfahren eingeführt, wonach die Krankenkassen Nachzahlungen leisten müssen, wenn die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) zur Honorierung aller erbrachten Leistungen nicht ausreicht.
Der Bewertungsausschuss wurde beauftragt, bis zum 31. Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren festzulegen, mit dem der auf die Kinder- und Jugendärzt*innen entfallende Anteil an der MGV bestimmt wird. Für die erstmalige Festlegung rückwirkend zum 1. April 2023 ist das Honorarvolumen zugrunde zu legen, das für die Leistungen im zweiten Quartal 2022 ausgezahlt worden ist.
Für die Kinder- und Jugendpsychiater*innen wurde dagegen der Weg einer klassischen Entbudgetierung gewählt, die ab dem 1. April 2023 gilt.
Inwiefern sich das Verordnungsverhalten der Kinder- und Jugendärzt*innen tatsächlich ändern wird, kann noch nicht eingeschätzt werden. Es bleibt zu hoffen, dass der von der Ärzteschaft kritisierte Verwaltungsaufwand einer bestmöglichen Patientenversorgung nicht entgegensteht.
dbl-Rechtsreferat