Meldung
01.10.2020
Empfehlungen für bürokratische Entlastungen im Heilmittelbereich - gültig ab 1.10.2020
Der GKV-Spitzenverband hat seine Empfehlungen für den Heilmittelbereich neu aufgelegt und auch bereits ausgelaufene Regelungen wieder aufgegriffen.
Hygienepauschale bis zum 31.12.2020 abrechenbar
Grund ist die Verschiebung der Inkraftsetzung der neuen Heilmittelrichtlinie und der Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte um drei Monate auf den 1. Januar 2021. Dies soll bereits ab dem 1. Oktober 2020 zu Erleichterungen in Form von Entbürokratisierung führen und die Zeit bis zum Inkrafttreten der Heilmittelrichtlinien überbrücken. (Siehe auch unsere Meldung vom 3. September 2020)
Hier die wesentlichen Punkte:
- Die Unterbrechungsfristen für alle bis zum 31. Dezember 2020 abgerechneten Verordnungen werden nicht geprüft.
- Die 28-Tage-Frist für den spätesten Behandlungsbeginn gilt für alle bis zum 31. Dezember 2020 ausgestellten Verordnungen. (Ab dem 1. Januar 2021 wird diese Frist ohnehin Standard.)
- Die Hygienepauschale (X9944) kann noch für bis zum 31. Dezember 2020 zur Rechnungsstellung eingereichte Verordnungen abgerechnet werden.
- Die 12-Wochen-Frist bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge maßgeblich, nicht für die Gültigkeit der Verordnung über die zwölf Wochen hinaus.
- Änderungen oder Ergänzungen von nicht richtlinienkonform ausgestellten Verordnungen können nun wieder von der Therapeutin ohne Rücksprache mit dem Arzt bis zum 31. Dezember 2020 (Datum der Abrechnung!) durchgeführt werden. Ausnahmen: Angaben zu Art des Heilmittels, Hausbesuch und Verordnungsmenge. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen. Die Regelung gilt für alle ab dem 18. Februar 2020 ausgestellten Heilmittelverordnungen.
Darüber hinaus empfiehlt der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskassen, das Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls für alle ab dem 1. Oktober 2020 ausgestellten Verordnungen einzustellen.
Die Regelung im Volltext zum Herunterladen finden Sie hier.
(Martin Schotte, dbl-Referat Recht)