Meldung
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Verbindliche Einführung verschoben
Neuer Termin ist der 1. Januar 2023
Die zunächst zum 1. Juli 2022 vorgesehene flächendeckende Einführung der eAU wurde auf den 1. Januar 2023 verschoben. Demnach müssen Arbeitgeber*innen und Steuerberater*innen die AU-Bescheinigung erkrankter Arbeitnehmer*innen erst ab dem 1. Januar 2023 selber bei der jeweiligen Krankenkasse elektronisch abrufen. Bis dahin bleiben die Arbeitnehmer*innen verpflichtet, den „gelben Schein“ ihren Arbeitgeber*innen vorzulegen.
Hierzu berichtet die AOK in ihrem Fachportal für Arbeitgeber:
„Seit dem 1. Oktober 2021 werden bereits elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Vertragsärzten und -zahnärzten an die Krankenkassen digital übermittelt. Arbeitgeber und Steuerberater können seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen eines Pilotverfahrens die eAU-Daten von den Krankenkassen abfragen.
Pilotphase bis Ende 2022 verlängert
Da viele Arztpraxen technisch noch nicht für die Datenübermittlung im eAU-Verfahren ausgerüstet sind, endet die Pilotphase nun erst am 31. Dezember 2022, statt wie geplant am 30. Juni 2022. Das haben Bundestag und Bundesrat (…) beschlossen: Arbeitgeber sind erst ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten erkrankter Mitarbeiter elektronisch bei deren Krankenkasse abzurufen.
- Bis zur flächendeckenden Umsetzung legen die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber wie gewohnt noch den sogenannten „Gelben Schein“ vor – je nach betrieblicher Vereinbarung am dritten Tag der AU oder bereits am ersten Tag. Mit dem obligatorischen Start des eAU-Verfahrens am 1. Januar 2023 fällt dieser Schritt weg.
- Der Versicherte selbst erhält allerdings immer noch auf Wunsch einen Papierausdruck seiner AU-Bescheinigung vom Arzt.
- Auch der „gelbe Schein“ als Ausfertigung für die Krankenkasse entfällt und muss von den Versicherten nicht mehr selbst an ihre Kasse geschickt werden.
- Dass Arbeitnehmer ihren Vorgesetzen unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen – daran ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts.“
Quelle: AOK