Meldung
Darf ich meine Kinder in die Notbetreuung der Kitas oder Schulen geben?
Ergänzung „Häufige Fragen in Bezug auf die Corona-Pandemie“
Die Bundesregierung hat mit den Ländern vereinbart: „Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.“
Hier wird bei MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen und PraxisinhaberInnen nicht selten das Problem bestehen, wie deren Kinder während der Arbeitsabwesenheit betreut werden.
Daher wurde die Möglichkeit der Kinderbetreuung für Mitarbeiter in sogenannten „kritischen Infrastrukturen“ geschaffen. „Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist seitens der Arbeitgeber auf die Unabkömmlichkeit der Personen in ihrer konkreten Tätigkeit bzw. Funktion abzustellen.“
Auch logopädische Praxen sind Einrichtungen des Gesundheitswesens und dürften daher unter die kritische Infrastruktur fallen.
Eine Bundeseinheitliche Regelung gibt es zwar nicht, da dieses Thema in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, die Kriterien für eine Aufnahme in eine solche Notbetreuung sind aber weitgehend Identisch:
- In Anspruch nehmen können die Notfallbetreuung nur Familien, in denen beide Eltern (sofern nicht alleinerziehend) in einem solchem "kritischen" Bereich arbeiten, da ansonsten der andere Elternteil die Betreuung übernehmen kann. Und auch nur dann, wenn sie zu besagter Zeit auch arbeiten müssen. Gegebenenfalls kann die Betreuungseinrichtung eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers oder die Zusicherung eine solche nachzureichen verlangen. Wie streng die „Aufnahmekriterien“, insbesondere die Anforderungen an den Nachweis jeweils ausgelegt werden, liegt allerdings auch nicht zuletzt im Ermessen der Einrichtungsleitung, daher sollte die Betreuung vorab mit der Einrichtung geklärt werden.
- Das weitere Kriterium ist das Alter des Kindes / der Kinder. Grundsätzlich geht man davon aus, dass spätestens ab der fünften Klasse Kinder für einen längeren Zeitraum allein zuhause bleiben könnten.
In NRW wurde durch das Schulministerium eine entsprechende Leitlinie erlassen, die unter folgendem Link aufrufbar ist. Dort sind auch die Sektoren aufgeführt, die zur kritischen Infrastruktur gezählt werden.