Meldung
Coronavirus-Testverordnung verlängert
Bitte Fristen zur Abrechnung beachten!
Mit der nunmehr „Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestV“ erfolgt eine Verlängerung der Verordnung bis zum 31. Dezember 2024, wobei der Anspruch auf Testung im bisher bestehenden Umfang nur bis einschließlich 28. Februar 2023 bestehen bleibt.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, bis zu zehn Tests pro Mitarbeiter/in und Monat über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen, vgl. hierzu § 4 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 2 TestV.
Der Erstattungspreis beträgt nun gemäß § 11 TestV 2 Euro pro Test.
Tests, die bis 30. November 2022 erbracht worden sind, müssen bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abgerechnet werden. Solche, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 28. Februar 2023 erbracht wurden, müssen spätestens am Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Durchführung der Testung bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung vorliegen, vgl. § 7 Abs. 3a TestV.
Weitere Informationen stellt das Bundesministerium für Gesundheit hier zur Verfügung.