Meldung
Corona und Mutterschutz – Was ist zu beachten?
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen für schwangere Mitarbeiterinnen, die in logopädischen Praxen beschäftigt sind, richtet sich nach der Gefährdungslage. Insoweit gelten auch hier die allgemeinen Regeln nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz.
Daher besteht derzeit (Stand 27. März 2020) auch kein generelles bundes- oder landesweites Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren allein aufgrund der Corona-Epidemie. Allerdings empfehlen wir eine erhöhte Wachsamkeit der Praxisinhaberinnen und fachlichen Leitungen bzw. der Arbeitsschutzbeauftragten im Hinblick auf die jeweils aktuelle Gefährdungslage vor Ort.
In jedem Fall sollte aber ein mindestens 14-tägiges Beschäftigungsverbot für Schwangere erfolgen, wenn in der Praxis ein Mitarbeiter an Corona erkrankt ist oder ein begründeter Verdachtsfall vorliegt, d.h. wenn bei der betreffenden Person aufgrund der Kriterien des RKI vom Arzt ein Corona-Test veranlasst wurde.
Zur Klärung, ob eine erhöhte Gefährdung am Arbeitsplatz vorliegt, die besondere Schutzmaßnahmen für schwangere Mitarbeiterinnen erfordert, sollte die betriebliche Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden und diese erforderlichenfalls um die folgenden Fragestellungen erweitert werden:
- Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden?
- Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig?
- Besteht Kontakt zu ständig wechselndem Publikum bzw. wechselnden Personen in großer Zahl?
- Ist ein Gesichtskontakt („face-to-face“), z. B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, unvermeidbar und dauert länger als 15 Minuten?
- Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen?
- Ist eine hohe Zahl von COVID-19-Infizierten in der Region anzunehmen?
Quelle: Bayrisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, StMAS: https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/arbeitsschutz/200327_corona_info_mutterschutz.pdf (Stand: 27.03.2020, wird laufend aktualisiert)
Ist nach der Gefährdungsbeurteilung von einer erhöhten Gefährdung auszugehen, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z.B. Zuweisung anderer Patienten, anderer Räume, Teletherapie oder auch ein Beschäftigungsverbot.
Darüber hinaus empfiehlt das Bayrische StMAS ein allgemeines Beschäftigungsverbot für Schwangere in Regionen, die vom RKI als „besonders betroffenes Gebiet in Deutschland“ eingestuft sind. Dies ist aktuell nur der Kreis Heinsberg in NRW.
Über viele weitere Fragen zum Thema Mutterschutz und Beschäftigungsverbote, auch zu Verfahrensfragen, informiert die Berufsgenossenschaft der Heilberufe BGM unter diesem Link.