Meldung
Corona-Testung in Arztpraxen für Logopädinnen
Anfang Dezember ist die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) überarbeitete Version der Corona-Testverordnung in Kraft getreten. In dieser Verordnung ist nun auch die präventive Testung von Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeinrichtungen genauer geregelt worden und auch, wie und über welchen Kostenträger die Abrechnung erfolgen soll.
Der Corona-Abstrich wird demnach immer dann in Arztpraxen durchgeführt und vergütet, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nicht selbst testen darf. Das gilt laut Kassenärztlicher Vereinigung vor allem für nichtärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen.
Das Personal von Praxen nichtärztlicher Heilberufe kann sich demnach1x wöchentlich/pro Person mit einem PoC-Antigentest testen lassen kann. Der Arzt kann diesen Test dann über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen.
In diesem Schaubild werden die aktuellen Bestimmungen, wer sich in einer Arztpraxis testen lassen kann und wie die Leistungen abgerechnet werden, übersichtlich dargestellt.