Meldung
"Corona-Notbremse": FFP2-Maskenpflicht für Patienten in logopädischen Praxen
Regelung gilt bundesweit bei 7-Tages-Inzidenz ab 100
UPDATE: Der Text dieser Meldung ist am 11.5.2021 ergänzt worden/nide.
Der Bundestag hat mit der Reform des Infektionsschutzgesetzes (4. Bevölkerungsschutzgesetz) eine bundesweit verbindliche „Corona-Notbremse“ eingeführt: Weisen ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz ab 100 auf, gelten dort automatisch ab dem übernächsten Tag zusätzliche, bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen.
Für diesen Fall ist in § 28b Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (sog. „Bundes-Notbremse) geregelt, dass zwar „die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist“ untersagt ist, aber Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen“ (wie z.B. logopädische Therapie) auch weiterhin durchgeführt werden dürfen. Dabei müssen wie bisher von den Therapeuten und nun auch bundesweit von Patientinnen und Patienten FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden.
Den genauen Wortlaut des entsprechenden Passus in § 28b Abs. 8 finden Sie nachfolgend:
"(...) 8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind. (...)"
"Maskenpflicht" bedeutet hier immer ein Tragen der Maske im Regelfall. Nur dann, wenn „die Art der Leistung es zulässt“ (es also medizinisch-therapeutisch notwendig ist), dürfen Masken abgesetzt werden ist. Dabei ist zu beachten, dass eine Sicherheit sowohl für den Patienten als auch für die Logopädin/den Logopäden zwingend hergestellt werden muss.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Vorschrift zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske gemäß der nachfolgend zitierten Regelung ausgenommen: "Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen: 1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (...)" (siehe hierzu § 28b, Abs. 1, Ziffer 10, Satz 9).
Ebenso folgender Personenkreis: "Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und 3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen."
Diese Regeln gelten so lange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Wert von 100 wieder unterschreitet.
Diese gesetzliche "Notbremse" ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.