Meldung
Corona-Beihilfen des Bundes
Steuerrechtliches, Antragsfrist und Linksammlung zu den zuständigen Antragsportalen aller Länder
Wie bereits gemeldet hat der Bund Liquiditätsbeihilfen für von der Corona-Krise betroffene Kleinunternehmen und Freiberufler beschlossen. Da selbstständige Logopäden unter die Freiberufler fallen, können die Beihilfen auch von soloselbstständigen und selbstständigen Logopäden mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten beantragt werden.
Der Antrag auf Liquiditätsbeihilfen kann bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Das Gesamtvolumen der Beihilfen beträgt 50 Milliarden Euro. Wie lange der Fördertopf ausreichen wird oder ob dieser nochmals aufgestockt werden wird, kann aktuell noch nicht beurteilt werden.
Bei den Beihilfen handelt es sich um nicht zurück zu zahlende Zuschüsse. Daher sind diese steuerlich wie Einnahmen zu behandeln und demzufolge bei der Einkommenssteuererklärung für 2020 anzugeben. Sofern in 2020 insgesamt ein Gewinn erzielt wurde, sind diese entsprechend dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Die Antragsvoraussetzungen sind (eigentlich) bundesweit einheitlich, da es sich ja bekanntlich um Beihilfen des Bundes handelt. Die Umsetzung liegt aber aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern bei den Ländern, die die Regelungen leider unterschiedlich interpretieren, wie wir anhand von Stichproben feststellen mussten. Wir empfehlen daher, sich auf den jeweiligen Internetseiten Ihres Bundeslandes genauer zu informieren. Die jeweiligen Länder haben hierzu ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung gestellt.
Eine Sammlung von Links zu den Antragsportalen der für die Antragstellung auf Landesebene zuständigen Behörden oder Institutionen für jedes Bundesland finden Sie in dieser Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums.
Dort erhalten Sie auch einen ersten Überblick zu den Anspruchsvoraussetzungen und zum Verfahren.
Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen bestehen allerdings noch Unklarheiten, die auch viele logopädische bzw. Heilmittel-Praxen betreffen.
Aufgrund der zeitversetzten Abrechnung mit den Krankenkassen fließen bei den meisten Praxen beispielsweise aktuell noch die Einnahmen aus den abgerechneten Rezepten aus der Zeit vor der Corona-Krise. Auftragseinbußen treten jedoch jetzt , aufgrund von Absagen, der Schließung von Kitas und Förderschulen, dem stark eingeschränkten Zugang zu Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen und dem Mangel an Schutzkleidung auf. Wirtschaftlich wird sich der aktuelle Einbruch bei den Therapien vielerorts daher erst verzögert massiv bemerkbar machen.
Leider ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob der finanzielle Liquiditätsengpass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen muss oder ob es ausreicht, dass dieser in Kürze aufgrund des aktuellen Arbeitsausfalles mit Sicherheit eintreten wird. Es ist aber zu erwarten, dass diese Frage von den Ländern unterschiedlich beantwortet werden wird.
Für entsprechende Erfahrungsberichte unserer Mitglieder, positive wie negative, sind wir dankbar.
Berichten Sie gerne im Mitgliederportal wir.dbl-ev.de über Ihre persönlichen Erfahrungen.