Meldung
Bundestag beschließt Impfpflicht für Gesundheitsberufe
Bundesrat stimmt zu
Der Bundestag hat heute eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen, die insbesondere Pflege- und medizinische Berufe betrifft. In § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird zur Einführung einer Pflicht für den Schutz vor COVID-19 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen eine Regelung vorgesehen, die an die Regelungen zur Einführung einer Masernimpfpflicht angelehnt ist. Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, Rettungs- und Pflegediensten, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, zu denen auch therapeutischen Praxen zählen, und weitere einzeln aufgezählte Einrichtungen müssen bis zum 15. März 2022 einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen.
Ausnahmen sind nur für Personen vorgesehen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Auf ein konkretes Vertragsverhältnis zwischen der jeweiligen Einrichtung und der dort tätigen Person kommt es für die Verpflichtung nicht an. Die Art der Beschäftigung (also Anstellung über einen Arbeitsvertrag, Freie Mitarbeit, Praktikum etc.) ist ohne Bedeutung. Bei den erfassten Personen handelt es sich neben den Therapieberufen beispielsweise um medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal, aber auch andere dort tätige Personen wie zum Beispiel Küchen- oder Reinigungspersonal. Erfasst sind auch Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten sowie Zeitarbeitskräfte. Personen, die in den genannten Einrichtungen (s. o.) ab dem 16. März 2022 neu tätig werden wollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis (Impf- oder Genesenennachweis, ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation) vorzulegen.
Den Gesetzesbeschluss des Bundestages können Sie hier einsehen.
Nach dem Bundestag hat am Freitagmittag in Berlin auch der Bundesrat dem novellierten Infektionsschutzgesetz der Ampel-Koalition einstimmig zugestimmt. Damit können die Änderungen in Kürze nach der Verkündung in Kraft treten.
Nachtrag (13. Dezember 2021/nide):
Die entsprechende Neuregelungen wurden am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und sind somit am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.