Meldung
Prüfungsrechtmodernisierungs-Verordnung für Heilberufe
Änderungen treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft
Im Herbst des vergangenen Jahres leitete das Bundesministerium für Gesundheit ein Stellungnahmeverfahren zur Verordnung zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe ein. Diese Verordnung ist nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft. Hintergrund dieser notwendigen Änderungen waren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes aus einigen Entscheidungen, die dem Gebot der Chancengleichheit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Rechnung tragen sollten, indem die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer rechtssatzgemäß konkret vorgegeben wird. Des Weiteren wurden Vorgaben für den Prüfungsvorsitz aufgenommen und das Thema E-Learning integriert.
Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Logopädie (LogAPrO) wurden die Änderungen in Artikel 6 der Verordnung aufgeführt.
Die Änderungen der LogAPrO
In § 1 Absatz 1 wurde Absatz 1a eingefügt. Künftig können daher Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet und bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Der Umfang dieser Lehrformate wird auf Länderebene geregelt.
§ 5: Der schriftliche Teil der Prüfung muss von 2 Fachprüfern benotet werden, das Wort „mindestens“ wurde gestrichen (§ 5 Absatz 2). Zudem wurde die Benotung genauer definiert, d. h. die Notenermittlung erfolgt anhand einer Benotungsskala, der Teilsatz „im Einvernehmen mit den Fachprüfern“ wurde dadurch ersetzt (§ 5 Satz 3). Die Gewichtung der Fächer zur Bildung der Prüfungsnote (Satz 4) wurde nicht berührt, es wurde sprachlich nur klarer formuliert. Die jeweilige Berechnung der Noten erfolgt dann auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung und wird nach § 9 einer Note zugeordnet. Die Benotungsdarstellung gilt für alle Prüfungsteile.
§§6 und 7: hier ergeben sich Änderungen zum einen dadurch, dass den Prüfungsvorsitzenden künftig kein Fragerecht mehr zusteht und die Anzahl der Prüfer*innen festgelegt wurde (das Wort „mindestens“ wurde jeweils gestrichen).
§ 16 a und b: die Vorgaben zur Kenntnisstandprüfungen zur Anerkennung von logopädischen Abschlüssen, die außerhalb von Deutschland erworben wurden, wurden hinsichtlich des Prüfungsvorsitzes und des Fragerechts neu geregelt.
Eine vollständige Übersicht zu den Änderungen finden Sie im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 148, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2023.