Meldung
Brandenburg: Anpassung der Beihilfesätze
Wie wir bereits Ende letzten Jahres berichtet haben (siehe hierzu unsere Meldung vom 17. Dezember 2021), wurden die Beihilfehöchstsätze des Bundes zum 1. Januar 2022 angepasst und um Leistungspositionen erweitert.
Für das Land Brandenburg gilt die Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV). Die vom Bund zum 1. Januar 2022 vorgenommene Anpassung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel findet daher auch im Land Brandenburg Anwendung.
Die neuen Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen im Bereich der Logopädie/Sprachtherapie finden Sie in Anlage 9 BBhV (Nummer 47 bis 49 sowie Nummer 69 bis 71).
Hinweis: Die Beihilfehöchstsätze stellen keine verbindliche Preisliste für Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringer dar, sondern dienen nur der Information, mit welcher Erstattung die Beihilfeberechtigten seitens der Beihilfe rechnen können. Wissen Logopädinnen und Logopäden um den Beihilfeanspruch der Patientin/ des Patienten, wollen aber eine höhere Vergütung als den jeweiligen Beihilfehöchstsatz in Ansatz bringen, muss die Patientin/ der Patient darüber aufklärt werden, dass er einen Teil der Kosten von der Beihilfestelle nicht erstattet bekommen wird. Ein Anspruch der Patientin/ des Patienten, zum Beihilfehöchstsatz behandelt zu werden, besteht nicht.
Nähere Informationen stellen wir für dbl-Mitglieder in unseren Eintrag in unserem Glossar „Beruf und Recht von A bis Z“ unserer Website (bitte vorher einloggen) zur Verfügung.