Meldung
BMG: Anhörung zum Heilpraktikergutachten
Am Montag, 15. November, hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur einer mündlichen Anhörung zu dem Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht eingeladen. Dieses war bereits im April von Professor Christoph Stock fertiggestellt worden. Der mündlichen Anhörung ging ein schriftliches Stellungnahmeverfahren voraus.
Die schriftliche Stellungnahme für die Logopädie/Sprachtherapie wurde von den vier Berufsverbänden des Arbeitskreis Berufsgesetz gemeinsam verfasst. Dabei verwiesen die Verbände darauf, dass ein Bedarf der sektoralen Heilpraktikererlaubnis dann nicht mehr bestünde, wenn die Gesundheitsberufe in den neu zu schaffenden Berufsgesetzen durch entsprechende Vorschriften zum selbständigen Handeln in den jeweiligen Teilgebieten ermächtigt werden würden. Um die derzeitige sektorale Heilpraktikererlaubnis zu erhalten, müsse ein 60-stündiger Kurs mit Abschlussprüfung absolviert werden; dies erlaube dann z. B. Logopädinnen eigenverantwortlich und selbständig tätig zu werden (keine Kassenleistung), d. h. Patientinnen und Patienten können diese Berufsgruppen aufsuchen, ohne eine ärztliche Verordnung vorweisen zu müssen. Einhergehend mit der sektoralen Erlaubnis kommt jedoch hinzu, dass diese an Gesundheitsberufe (z. B. der Physiotherapie und der Logopädie) vergeben werde, die im Grundberuf eine staatlich geregelte Ausbildung vorweisen können. Das steht im Widerspruch zur eigentlichen Heilpraktikerausbildung, die nicht staatlich geregelt ist. Um Heilpraktiker/in zu werden muss zwar eine Prüfung bei einem Gesundheitsamt bestanden werden, ansonsten kann die Ausbildung aber auch eigenständig erfolgen. Geregelt sind noch formale Voraussetzungen, beispielsweise, dass die Bewerber/innen mindestens 25 Jahre alt sein müssen, ein einwandfreies Führungszeugnis nachweisen können und der Hauptschullabschluss erworben wurde.
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis wurde in der mündlichen Anhörung erneut diskutiert. Heilpraktikerverbände sehen darin eine „Aushöhlung“ des Berufsfeldes der Heilpraktiker/innen, da die sektorale Erlaubnis dazu diene, Heilmittelerbringer/innen den Direktzugang in ihrem Berufsfeld zu ermöglichen, jedoch die anderen Felder der heilpraktischen Tätigkeit nicht umfasse. Insofern sei diese Bezeichnung nicht passend. Privat Versicherten und Selbstzahler/innen sei lediglich dadurch ermöglicht, die entsprechenden Gesundheitsfachberufe auszusuchen, ohne eine ärztliche Verordnung haben zu müssen. In der Diskussion wurde daher angemahnt, für die jeweiligen Gesundheitsberufe den Direktzugang in den eigenen Berufsgesetzen aufzunehmen und damit eine sektorale Heilpraktikererlaubnis zu ersetzen, da sie dann nicht mehr notwendig sei.
Die mündliche Anhörung verdeutlichte noch einmal die enormen Unterschiede in Ausbildung und Berufspraxis zwischen den Berufen Heilpraktiker/in und Arzt/Ärztin, obwohl beide seit Einführung des Heilpraktikergesetzes 1939 - als einzige Berufsgruppen - die Heilkunde im umfassenden Sinne ausüben dürfen. Beide Berufsgruppen können weisungsfrei und eigenverantwortlich tätig werden und sind daher entsprechend erlaubnispflichtig, um die Heilkunde ausüben zu können. Die Erlaubnis wird durch eine Approbation oder die Heilpraktikererlaubnis (nach bestandener Prüfung vor dem Gesundheitsamt) erteilt. Die Kompetenz zur Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen nach den Berufsgesetzen wird hingegen mit dem Abschluss der staatlichen Ausbildung und Prüfung und der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung (Logopäde/Logopädin bzw. Physiotherapeutin/Physiotherapeut) erworben und bedarf keiner gesonderten Prüfung, da diese Tätigkeiten weisungsgebunden ausgeführt werden.
Während für Ärztinnen und Ärzte diverse Reglements und die Approbationsordnung gelten, gibt es keine geregelte Ausbildung zum Heilpraktiker. Dies wurde von Seiten der Ärzteschaft nachdrücklich bemängelt.
Für die weitere Diskussion um eine Neugestaltung des Heilpraktikerrechts wird nun seitens des BMG ein empirisches Gutachten in Auftrag gegeben.
(Referat Bildung, A. Pula-Keuneke)