Meldung
Bayern: Neue Regelung zu Testung in Einrichtungen nach § 9 BayIfSMV
Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten
Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 14. Mai 2021 mitgeteilt, dass die Gleichstellung der geimpften und genesenen Personen mit den negativ getesteten Personen nun auch innerhalb der Einrichtungen nach § 9 BayIfSMV gelten wird. Die aktuellen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden dahingehend angepasst.
Keine Testnachweispflicht für vollständig Geimpfte
Konkret bedeutet diese Änderung: Besucherinnen und Besucher, deren abschließende Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, müssen bei einem Besuch einer vollstationären Einrichtung der Pflege, einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, eines Altenheimen oder einer Seniorenresidenz keinen negativen Testnachweis mehr erbringen. Es reicht dann die Vorlage des Impfnachweises.
Testnachweispflicht für genesene Personen entfällt unter bestimmten Voraussetzungen
Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für genesene Personen. Also zum einen für Personen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet wurden.
Zum andere aber auch für Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben. Der Nachweis kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht, erfolgen. Einer mindestens 14-tägigen Wartezeit bedarf es hier aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse im Gegensatz zu den bislang nicht an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankten, vollständig geimpften Personen nicht.
Regelungen für die Beschäftigten in Einrichtungen
Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
Auch bei den Testungen der Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie bei Altenheimen und Seniorenresidenzen, die auf Grundlage von örtlich erhöhten Inzidenzwerten oder aufgrund größerer Ausbruchsgeschehen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV erfolgen, soll der Impfstatus berücksichtigt werden. Dies gilt auch für genesene Beschäftigte.
Dürfen Pflegeinrichtungen trotzdem einen Negativ-Test von mir verlangen – auch wenn ich geimpft bin?
Da die Betreiber von Einrichtungen (beispielsweise Pflegeheime) das Hausrecht haben, können sie – zum Schutz aller Bewohner/innen - auch die Zugangsvoraussetzungen bestimmen, unter denen sie den Therapeutinnen und Therapeuten Einlass gewähren möchten. Insofern könnten sie auch einen Negativ-Test zur Voraussetzung machen – auch für bereits geimpfte Personen.