Meldung
19.03.2020
Arbeitsausfall / Überstunden / Urlaub
Sollte es infolge der Epidemie zum Arbeitsausfall kommen, bestehen für Arbeitgeber/innen folgende Möglichkeiten der „Schadensbegrenzung“:
Sofern sich bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Überstunden angesammelt haben, besteht seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit anzuordnen., dass diese abgefeiert werden. Dies gilt, sofern keine entgegenstehenden arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen, etwa dahingehend, dass Überstunden ausschließlich zu vergüten sind.
Einvernehmlich kann auch ein unbezahlter Urlaub vereinbart werden oder die/der Mitarbeiter/in kann bezahlten Urlaub nehmen. Erzwungen werden kann dies aber nicht.