Meldung
Anerkennung des Vertrags – Frist läuft am 15. Dezember 2021 ab
Ohne Anerkenntniserklärung erlischt die Zulassung!
Mitarbeitermeldung noch bis zum 30. Juni 2022 möglich
Der bundesweit geltende Vertrag über die Versorgung mit logopädischen Leistungen ist am 16. März 2021 in Kraft getreten. Nach § 124 Abs. 6 SGB V müssen zugelassene Leistungserbringer/innen diesen Vertrag zum Erhalt ihrer Zulassung innerhalb von sechs Monaten anerkennen.
Nachdem festgestellt wurde, dass Ende August 2021 erst 43 % der Zugelassenen den bundesweiten Vertrag anerkannt hatten, informierte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Schreiben vom 31. August 2021, dass eine verspätete Abgabe der Anerkenntniserklärungen bis zum 15. Dezember 2021 toleriert werden könne, ohne dass dies zum Verlust der Zulassung führt.
Diese Fristverlängerung für die Anerkennung des Vertrages im Bereich der Logopädie/Sprachtherapie läuft in Kürze aus. Wie uns vom GKV-Spitzenverband mitgeteilt wurde, ist eine weitere Verlängerung der Frist von Seiten des BMG nicht geplant. Den bundesweiten Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V haben aktuell 69 % der Zugelassenen anerkannt.
Der GKV-Spitzenverband hat die Krankenkassen entsprechend informiert und den ARGEn empfohlen, zugelassene Leistungserbringer/innen, die den Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V noch nicht anerkannt haben, erneut über die Folgen einer Nicht-Anerkennung zu informieren, bevor die Zulassungen im Bereich der Logopädie/Sprachtherapie nach dem 15. Dezember 2021 entzogen werden.
- Zugelassene Leistungserbringer/innen im Zuständigkeitsbereich der ARGEn des vdek können das Online-Zulassungsportal nutzen und dort die Anerkennung des bundesweiten Rahmenvertrages durchführen.
- Zugelassene Leistungserbringer/innen, deren Zulassung durch andere ARGEn bearbeitet werden, müssen die Anerkenntniserklärung (Anlage 6 des Vertrages) per Post, Fax oder E-Mail an die zuständige ARGE senden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Mitarbeitermeldung
In § 3 Abs. 6 des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass zugelassene Leistungserbringer/innen ihre Mitarbeiter/innen erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2021 unter Angabe von Vor- und Nachnamen, Initialen, Geburtsdatum, vertraglich vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit in Stunden und Ort der schwerpunktmäßigen Tätigkeit (Praxis, Hausbesuch, Behandlung in einer Einrichtung) den zulassenden Stellen nach § 124 Abs. 2 SGB V – d.h. der jeweiligen ARGE Zulassung – melden müssen.
Aufgrund technischer Probleme bei einigen zulassenden Stellen im Bereich des Online-Zulassungsportals, können diese Meldungen bisher nicht bundesweit angenommen werden.
Da den zugelassenen Leistungserbringer/innen hierdurch keine Nachteile entstehen sollen, sehen der GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen daher alle Mitarbeitermeldungen, die bis zum 30. Juni 2022 bei den zulassenden Stellen eingehen, als fristwahrend im Sinne von § 3 Abs. 6 an.