Meldung
Als Selbständige freiwillig versichert in der GKV? Beitragssenkung und Beitragsstundung möglich
Wichtig: Antrag für den April-Beitrag muss noch im März gestellt werden
Im Zuge der Corona-Krise bieten die gesetzlichen Krankenkassen auf Antrag ihren selbständig Freiwillig Versicherten eine Beitragsanpassung bis zum Mindestbeitrag (Mindestbemessungsgrenze ist ein Einkommen von 1.061,67 Euro monatlich) an. Dies war bei Gewinneinbrüchen auch bisher schon möglich, jedoch wurde von den Kassen in der Regel neben dem Antrag die Vorlage des Vorauszahlungsbescheides vom Finanzamt verlangt.
Hierzu erklärt der GKV-Spitzenverband (Seite 4 unten): „Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen.“
Der Antrag kann formlos bei Ihrer Krankenkasse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.
Wichtige Frist: Die Absenkung kann dann ab dem auf den Antrag folgenden Monat erfolgen, d.h. bei Antragstellung noch im März (ggf. per Telefax oder E-Mail) kann die Entlastung bereits ab April erfolgen.
Zum Antrag teilt beispielsweise die DAK Gesundheit mit:„Beantragen Sie die Beitragsentlastung formlos - schriftlich oder per Mail. Teilen Sie uns bitte auch mit, warum Ihr Gewinn geringer ist als erwartet (zum Beispiel wegen eingeschränkter Tätigkeitsausübung, Umsatzeinbußen).“
Die TK Die Techniker informiert folgendermaßen: „Sofern Sie aufgrund des Coronavirus kein oder ein stark verringertes Einkommen haben, können wir Ihre Beiträge ganz unbürokratisch senken. Teilen Sie uns bitte schriftlich mit, in welchem Umfang sich Ihr Einkommen aufgrund des Corona-Virus verringert hat und machen Sie Angaben über Ihre aktuelle Einkommenssituation.“
Können auch die Mindestbeiträge vorübergehend nicht gezahlt werden, kann zudem eine Beitragsstundung beantragt werden. Diese sollte aber mit dem Antrag auf Herabsetzung des Beitrages kombiniert werden („Ich beantrage Stundung, hilfsweise Beitragsanpassung“), da die Krankenkassen laut GKV-Spitzenverband zunächst zu prüfen haben, „ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt.“ In dem Stundungsantrag ist der Zeitraum, für den die Stundung beantragt wird (z.B. „bis September 2020“) anzugeben. Die gestundeten Beiträge sind in jedem Fall zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. in Raten, nachzuzahlen.