Meldung
Allgemeinverfügungen, Erlasse und Verordnungen
Praxisbetrieb in Bund und Ländern
Bund und Länder haben sich am vergangenen Sonntag, den 22. März 2020, auf eine Erweiterung der Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte geeinigt:
Darin ist folgendes geregelt:
(Punkt VII) „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.“
Darauf aufbauend wurden in den Bundesländern oder Landkreisen abweichende oder weitergehende Regelungen beschlossen. Wir versuchen nachfolgend, diesen Flickenteppich anschaulicher darzustellen und – sofern bekannt - auf länderspezifische Besonderheiten hinzuweisen.
Videobehandlungen in logopädischen Praxen werden unserer Ansicht nach sofern sie entsprechend der aktuellen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands und der Kassenverbände durchgeführt werden, nicht durch diese Leitlinien eingeschränkt, da deren Sinn und Zweck darauf gerichtet sind, die Ausbreitung des Virus dadurch zu verzögern, dass der direkte Kontakt zwischen Menschen weitestgehend vermieden wird, nicht die Berufstätigkeit einzustellen.
Wir versuchen, diese Auflistung immer auf dem aktuellen Stand zu halten - aufgrund der derzeit sehr dynamischen Situation können wir aber leider nicht ganz ausschließen, dass sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben. Wir bemühen uns, diese immer schnellstmöglich nachzutragen.
Tauschen Sie sich hierzu auch gerne aus im dbl-Mitgliederportal wir.dbl-ev.de. Hier können Sie sich gegenseitig unterstützen – gerade wenn es um regionale Besonderheiten geht, die wir häufig nicht in Erfahrung bringen können.
Nachfolgend finden Sie die länderspezifischen Regelungen im Einzelnen aufgeführt, soweit sie uns bekannt sind.
[Meldung vom 26.3.2020, aktualisiert am 1.4.2020]
Baden-Württemberg
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (vom 22. März 2020)
Geöffnet bleiben dürfen (lt. Auslegungshinweisen zur Corona-Verordnung (Stand 24.03.2020, 21:00 Uhr): „Dienstleister der Gesundheitswirtschaft (auch mobil) wie z.B. Massagepraxen mit Kassenzulassung sowie Physiotherapeuten, Heilpraktiker“
Da diese Aufzählung nur beispielhaft ist, dürfen logopädische Praxen genauso wie physiotherapeutische Praxen geöffnet bleiben.
Bayern
Allgemeinverfügung vom 20. März 2020
Dort ist geregelt:
Ziffer 5. Triftige Gründe [zum Verlassen der Wohnung] sind insbesondere:
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten).
Laut der uns vorliegenden Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege werden logopädische Praxen zu den Praxen von Angehörigen helfender Berufe gezählt und dürfen gemäß Ziffer 5 b) der Allgemeinverfügung aufgesucht werden, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist. Demzufolge ist eine Schließung logopädischer Praxen nicht vorgesehen.
Medizinisch dringend erforderlich sind insbesondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die körperliche oder seelische Unversehrtheit oder von Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen Aufschub erlauben. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der behandelnde Arzt.
Unserer Ansicht nach dürfen Videobehandlungen auch in logopädischen Praxen in Bayern ohne zusätzliche Einschränkung durchgeführt werden, da Sinn und Zweck der Allgemeinverfügung darauf gerichtet ist, die Ausbreitung des Virus dadurch zu verzögern, dass der direkte Kontakt zwischen Menschen weitestgehend vermieden wird. Die Durchführung der Videotherapie wird somit nicht von der Allgemeinverfügung eingeschränkt.
Berlin
hier heißt es:
§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin
(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
Brandenburg
Überblicksseite für Aktualisierungen
Hier ist in § 2 Abs. 2 geregelt:
(2) Die in Absatz 1 angeordnete Schließung gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Liefer-dienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfshandel, den Großhandel und – bei medizinisch notwendigen Behandlungen – Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, Arztpraxen und Krankenhäuser.
und in
§ 11
Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum
…..
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz 2 sind
2. Betretungen, für die ein sonstiger triftiger Grund besteht. Ein triftiger Grund besteht insbesondere für Betretungen, die erforderlich sind
b) zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche und medizinische Behandlungen,
c) zur Aufsuchung der Angehörigen sonstiger helfender Berufe, insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
Für die Frage der Praxisöffnung ist § 2 Absatz 2 maßgeblich. D.h., logopädische Praxen dürfen zur Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen geöffnet bleiben. Die medizinisch notwendige Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich bereits aus der ärztlichen Verordnung.
Bremen
Allgemeinverfügungen von Bremen – Überblicksseite
Ziffer 1.
e) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nach den folgenden Maßgaben nachgehen:
- Wird die Leistung nicht beim Anbieter, sondern beim Kunden erbracht oder ihm geliefert und/oder zuvor Gegenstände abgeholt, ist sie zulässig.
- Leistungen mit individuellem Kundenverkehr können nach denselben Vorgaben erbracht werden oder bei der Möglichkeit zu Einzelterminen auch in den Räumen des Anbieters, wenn der Anbieter gewährleisten kann, dass es durch organisierte Terminvergabe zu keinen Ansammlungen von Menschen in dessen Räumen noch vor dessen Tür kommt.
- Tätigkeiten, mit Ausnahme von dringend notwendigen Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.
In den Erläuterungen auf der Website des Senators für Inneres heißt gleichlautend:
Für den individuellen Kundenverkehr (z.B. medizinische, psychologische Heil- und Hilfedienstleistungen, Freiberufler) gilt es, Einzeltermine zu vereinbaren. Tätigkeiten, mit Ausnahme von dringend notwendigen Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Der Anbieter muss gewährleisten, dass die gesteigerten hygienischen Anforderungen eingehalten werden, der Zutritt gesteuert ist und Warteschlangen vermieden werden.
Hamburg
Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen vom 22. März 2020
hier heißt es:
4. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig:
d) für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist.
In Hamburg können logopädische Praxen uneingeschränkt geöffnet bleiben. Diese fallen unter Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Hessen
Überblicksseite Verordnungen und Verfügungen Land Hessen
In die bereits bestehende Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 wird in Abs. 1 Satz 1 als Nr. 8c eingefügt:
8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,
In die bestehende Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020
wird folgender § 7 eingefügt:
(1) Nutzerinnen und Nutzer dürfen interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialge-setzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Be-hindertenhilfe nicht betreten oder in Anspruch nehmen. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen medizi-nisch geboten ist. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Verordnung zu führen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahmen dennoch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
In Hessen sind keine Einschränkung ersichtlich; § 1, Nr. 8c bezieht sich nur auf Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege.
Mecklenburg-Vorpommern
Überblicksseite Mecklenburg-Vorpommern
Darin heißt es:
§ 1 (4) Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe sowie Handwerksbetriebe
mit angeschlossenem Verkauf können ihren Betrieb fortsetzen. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Fußpflege, Logopäden, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-
Studios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen in Physio- und Ergotherapien oder z.B. medizinischer Fußpflege bleiben weiter möglich.
In einer E-Mail der Staatskanzlei vom 24. März 2020 dazu heißt es:
„Wir haben Sie fälschlicherweise in eine Aufzählung von Betrieben genommen, die im Bereich der Körperpflege tätig sind. Da gehören Sie selbstverständlich nicht hin. Für diesen Fehler bitten wir um Entschuldigung.
Ich möchte Sie klarstellend darüber informieren, dass für Logopädinnen und Logopäden folgende Regelung gilt. Logopädie-Praxen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben aber weiter möglich.“
Siehe hierzu auch:
Übersicht von Branchen, die aufgrund der SARS-CoV-2-BekämpfV geöffnet oder geschlossen sind
Niedersachsen
Erlasse und Allgemeinverfügungen zu den Maßnahmen der Landesregierung (Überblick)
In der Allgemeinverfügung ist folgendes geregelt:
3. Insbesondere sind weiterhin zulässig:
c) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapie), (…).
Pressestelle des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erklärt dazu im Hinblick auf die Frage, wann der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe als medizinisch dringend erforderlich einzustufen ist:
„Grundsätzlich gilt: Ein Arzt sollte derzeit nur ein Rezept für eine therapeutische Behandlung ausstellen, wenn dies die gesundheitliche Situation erfordert, zum Beispiel um die Folgen eines Schlaganfalls zu minimieren. Das bedeutet, dass sich die gesundheitliche Situation durch ein vorübergehendes Aussetzen der Behandlung nicht verschlimmern sollte. Bei vorhandenen Rezepten bzw. laufenden Maßnahmen sollte der Physiotherapeut über die Notwendigkeit aufgrund seines Fachwissens selbst entscheiden, bzw. sich im Zweifelsfall noch einmal an den verordnenden Arzt werden."
Demgegenüber empfiehlt der Landkreis Harburg:
"Als medizinisch dringend erforderlich werden alle Behandlungen angesehen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung verschrieben wurden. Sie können somit in Ihrer Praxis weiterhin die Personen behandeln, die auf ärztliches Verordnung hin behandelt werden müssen.
Bitte beachten Sie jedoch auch zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit, dass Sie wirklich nur die Termine annehmen, die unabweisbar sind. Die Leistungen müssen telefonisch/ elektronisch abgesprochen werden, so dass verhindert wird, dass sich Ihre Kunden gemeinsam (bei längeren Wartezeiten) in einem Raum aufhalten."
Regionale Besonderheiten sind folglich stets zu beachten.
Nordrhein-Westfalen
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020
In der Verordnung des Landes NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 heißt es in § 7 Abs. 3: Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat inzwischen bestätigt, dass der Begriff „Attest “ weit auszulegen ist und die ärztliche Verordnung nach § 32 SGB V umfasst. Daher ist keine zusätzliche Bestätigung der Behandlungsnotwendigkeit erforderlich.
Rheinland-Pfalz
Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO) vom 23. März 2020
und
Auslegungshilfe zu 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020
§ 1 Abs. 1:
Es sind geschlossen:
Ziffer 9: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen, (…)
§ 1 Abs. 3 Satz 2:
Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; (…). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.
Logopädische Praxen dürfen somit uneingeschränkt weiterhin geöffnet bleiben.
Saarland
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.03.2020
§ 5 Abs. 6:
Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen ausdrücklich ausgenommen.
Sachsen
Erlaubt ist demnach:
2.7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
Die Rubrik
Häufige Fragen zu den Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens
gibt folgende Auskunft:
Medizinische und psychosoziale Versorgungsleistungen sowie der Besuch der Angehörigen der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies dringend erforderlich ist, dürfen in Anspruch genommen werden.
Sachsen-Anhalt
§5 (3) Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege, wie Frisöre und Barbiere, nichtmedizinische Massagepraxen. Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios und ähnlicher Unternehmen wird untersagt. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
§8 (3) In allen heilpädagogischen und Interdisziplinären Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind, können weiter erbracht werden. Medizinische Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung sind, wenn sie für den Erhalt der Gesundheit der Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen unverzichtbar sind, von diesem Verbot ausgenommen. Diese Fälle sind in enger Abstimmung mit den Eltern, der behandelnden medizinischen Therapeutin oder dem behandelnden medizinischen Therapeuten und der Leitung der Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne Unterbrechung weitergeführt wird. Das Personal der genannten Einrichtungen darf für die genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen. In den Fällen, in denen zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen und Praxen niedergelassener Therapeuten eine Kooperationsvereinbarung besteht, sind auch sämtliche über den Förder- und Behandlungsplan vorgesehenen Leistungen dieser Kooperationspraxen analog zu den Frühförderstellen auszusetzen
Allgemeinverfügung „Ausgangsbeschränkung anlässlich der COVID-19 Pandemie“ vom 22.03.2020:
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind insbesondere:
Ziffer 1.1: die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
Ziffer 1.3: die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut-und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho-und Physiotherapeuten).
Es besteht kein Zweifel daran, dass logopädische Praxen geöffnet bleiben dürfen. Im Hinblick auf die Frage, wie der Begriff „medizinisch dringend erforderlich“ auszulegen ist, hat uns das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt folgende Information übermittelt:
Weil in den von Ihnen genannten Berufsfeldern eine körperliche Nähe unabdingbar ist und damit Infektionsketten nicht wirksam unterbunden werden könnten, sehen die aktuellen Maßnahmen vor, dass nur noch medizinisch notwendige, nicht aufschiebbare Fälle behandelt werden dürfen.
Schleswig-Holstein
Überblicksseite Verordnungen Schleswig-Holstein
§4(2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.
Thüringen
Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 24. März 2020
§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiterhin möglich.
Im Erlass vom 19. März 2020 werden die Einrichtungen benannt, die weiterhin geöffnet sind, u.a. sind dies „Einrichtungen des Gesundheitswesens, z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege (Sofern keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind). In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.“